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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn jemand einer Person ohne weiteres ein Kfz überläßt, von der er nicht einmal die Adresse des inländsichen Aufenthaltsortes kennt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde die sich darauf stützende Rechtfertigung des Beschuldigten als unglaubwürdig betrachtet.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170175.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009