RS Vwgh 1993/10/6 91/17/0175

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103;

Rechtssatz

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn jemand einer Person ohne weiteres ein Kfz überläßt, von der er nicht einmal die Adresse des inländsichen Aufenthaltsortes kennt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde die sich darauf stützende Rechtfertigung des Beschuldigten als unglaubwürdig betrachtet.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170175.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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