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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der R in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1992, Zl. 11 - 75 Ha 58 - 91, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 21. November 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, als nach § 9 VStG zur Vertretung der H. Ges.m.b.H nach außen berufene Geschäftsführerin am 20. Juli 1990 nicht dafür gesorgt zu haben, daß der für die angeführte Gesellschaft zugelassene, näher bezeichnete LKW, der an diesem Tag um 07,30 Uhr auf der B 76 bei Strkm. 17,8 mit Schotter beladen von E. W. in Richtung Graz gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspreche, wobei das zulässige Gesamtgewicht des LKWs von 22.000 kg um 4.100 kg überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG übertreten, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu verhängen gewesen sei. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, die Verwaltungsübertretung sei durch die auf Abwaagen mit geeichten Radlastmessern gegründete Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark und durch das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens erwiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, in der sie insbesondere geltend gemacht hat, bei der Abwaage des gegenständlichen LKWs seien keine Unterlagsböcke aufgestellt und auch keine keilförmigen Auffahrtsrampen verwendet worden, wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit ihrem Bescheid vom 8. Juli 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 19, 24 und 64 VStG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid "wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit" aufzuheben, verbundene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schon dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Abwaage des gegenständlichen LKWs bzw. bei den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Achslastmessungen seien die für solche Messungen gültigen eichrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten worden, kommt unter dem Gesichtpunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 9 Abs. 2 der im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 8/1977 kundgemachten Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. November 1977, mit der die Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser, die zum behördlichen Gebrauch im Verkehrswesen bestimmt sind, erlassen wurden, sind (Z. 1) zur Ermittlung einer Achslast Radlastmesser und gegebenenfalls getrennte Lastbrücken von Achslastmessern parallel zueinander und entsprechend der Spurweite voneinander entfernt aufzustellen. Gemäß Z. 2 dieses Absatzes sind entsprechend dem Achsabstand des Fahrzeuges Unterlagsböcke aufzustellen, auf denen die Räder zu liegen kommen, die sich während der Messung nicht auf den Achs- und Radlastmessern befinden. Die Höhe der Unterlagsböcke muß gleich der Höhe der Achs- und Radlastmesser sein. Gemäß Z. 3 dieses Absatzes sind beim Auffahren der Fahrzeuge auf die Achs- und Radlastmesser keilförmige Auffahrtsrampen zu benützen, es darf dabei eine Fahrgeschwindigkeit von 5 km/h nicht überschritten werden. Nach vorsichtigem Bremsen ist so anzuhalten, daß die Achs- und Radlastmesser mittig belastet werden.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen geltend machenden Berufungsvorbringen auf die Aussagen des Gendarmeriebeamten, welcher die Abwaage des gegenständlichen LKWs vorgenommen hatte, verwiesen. Gemäß der Aussage dieses Beamten seien solche Vorrichtungen (Unterlagsböcke, keilförmige Auffahrtsrampen) bei den verwendeten Wiegeplatten, die eine maximale Höhe von zwei Zentimetern aufwiesen und jeweils am Anfang und am Ende abgeschrägt seien, nicht notwendig und auch gar nicht vorhanden. Dieser Beamte sei seit Jahren mit Abwaagen betraut und wisse sehr wohl, daß Abwaagen nur auf der Mitte einer Wiegeplatte vorschriftsmäßig durchgeführt werden könnten, weshalb immer - und so auch im vorliegenden Fall - darauf geachtet werde, daß alle Räder jeweils auf der Mitte einer Wiegeplatte stünden.
Aus diesen Ausführungen der belangten Behörde, die in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Einvernahme des angeführten Gendarmeriebeamten am 26. Mai 1992 stehen, ist ersichtlich, daß die in der oben wiedergegebenen Verordnung normierten Bestimmungen für die Anwendung von Achs- und Radlastmessern jedenfalls insoweit nicht eingehalten wurden, als bei der Bestimmung des Gesamtgewichtes bzw. der Achslasten des gegenständlichen LKWs keine Unterlagsböcke und keine keilförmigen Auffahrtsrampen verwendet wurden. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde angesichts der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich gerügten Nichteinhaltung der bezeichneten Anwendungsbestimmungen nicht - allein auf die Aussage des die Gewichtsfeststellung durchführenden Gendarmeriebeamten vertrauend - ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß trotz Außerachtlassens dieser Bestimmungen ein das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges anzeigendes Wiegeergebnis erzielt werden konnte. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangte Behörde gewesen - wenn sie das so gewonnene Ergebnis der Abwaage des Fahrzeuges ihrer Entscheidung zugrunde legen wollte -, durch Beiziehung eines Sachverständigen - etwa auf dem Gebiet des Eich- und Vermessungswesen - feststellen zu lassen, ob trotz der im Beschwerdefall geübten Vorgangsweise das erzielte Wiegeergebnis den Tatsachen entspricht.
Da der Sachverhalt sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid schon deshalb, ohne daß ein Eingehen insbesondere auf die in der Beschwerde geltend gemachte, nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlich für den gegenständlichen LKW erteilten behördlichen Zulassungskennzeichen stehende Bezeichnung des Fahrzeuges im von der belangten Behörde nicht berichtigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich gewesen wäre, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz von Stempelgebühren (für Beilagen) nur insoweit zugesprochen werden kann, als diese gesetzlich erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030186.X00Im RIS seit
19.03.2001