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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Juni 1993, Zl. 1/14-2/1993, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer zum näher bezeichneten Tatzeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug einer namentlich genannten Person zum Lenken überlassen, ohne dafür Sorge getragen zu haben, daß dieser Lkw-Zug und seine Beladung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, da bei der Fahrt auf einer näher beschriebenen Route bei einem Eigengewicht von
18.200 kg das zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg weit überschritten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 "lit. a" i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen, weshalb eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) über ihn verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer ohne Begründung vorgeworfen, es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es träfe ihn an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden, da er nicht einmal versucht habe darzustellen, durch welche Maßnahmen er den Versuch unternommen habe, sicherzustellen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingangs das Berufungsvorbringen wiedergegeben, das zur Frage des Verschuldens dahingehend zusammengefaßt werden kann, der Beschwerdeführer habe dem Kraftfahrer den Auftrag erteilt, in vier Partien das Holz zu laden und zu transportieren. Er habe dem Kraftfahrer keine wie immer geartete Erlaubnis erteilt, allenfalls eine Überladung in Kauf zu nehmen oder durchzuführen. Vielmehr verlange der Beschwerdeführer von jedem Kraftfahrer, daß er ein Schriftstück unterfertige, wonach ausschließlich er selbst für das gesamte Fahrzeug, die Beladung und die Ladung des Fahrzeuges verantwortlich sei. Auch im vorliegenden Fall habe der betreffende Kraftfahrer eine solche Erklärung unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei bei der Beladung des Fahrzeuges nicht dabei gewesen, da er damals im Betrieb und nicht auf dem weit entfernten Ladeplatz gewesen sei.
Diesem Vorbringen trat die belangte Behörde mit dem - durchaus zutreffenden - Argument entgegen, eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den diesbezüglich ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker sei nicht möglich. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darzulegen versucht, durch welche Maßnahmen er sichergestellt habe, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen nach § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m.
§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 auf den diesbezüglich ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker sei nicht möglich, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zur Begründung genügt es, in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0148, und die dort zitierte Vorjudikatur hinzuweisen. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Zulassungsbesitzer auch nicht durch bloße Dienstanweisungen, etwa an den Kraftfahrer, ohne ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem entlasten, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderung an ein solches wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).
Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen - unabhängig davon, daß es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030208.X00Im RIS seit
19.03.2001