RS UVS Kärnten 1992/01/07 KUVS-112/4/91

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Veröffentlicht am 07.01.1992
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Rechtssatz

Ein mit schweren Transporten befaßter Kraftfahrer ist verpflichtet und es ist ihm dies auch zumutbar - um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden - sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, bzw sich hiezu der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine Menge zu laden, die auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet. Die Einsichtnahme in die CMR-Frachtbriefe und die darauf bezogene Information der geladenen Menge genügt nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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