Der BW wurde angezeigt, weil das von ihm gelenkte Kfz während Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen übermäßig große Rußwolken ausstieß. Er wurde mit Straferkenntnis gem §102 Abs4 KFG bestraft, weil er als Lenker eines Kfz mehr Rauch und üblen Geruch verbreitet habe als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb eines Kfz unvermeidbar gewesen sei. Im Verfahren vor dem UVS konnte nicht mehr geklärt werden, ob ein technisches Gebrechen oder unsachgemäßer Betrieb zur übermäßigen Rußentwicklung geführt hatte. Der UVS gab der Berufung Folge und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung des Herrn R vom 31.1.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 20.1.1992, Zahl Pst 3403-P/91, wegen Übertretung des §102 Abs4 KFG 1967 entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.9.1991, um 20.55 Uhr, in Wien 14, Linzer Straße - Kreuzung Hochsatzengasse, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi mit dem Kraftfahrzeug mehr Rauch und üblen Geruch verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb eines Kraftfahrzeuges unvermeidbar gewesen sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17.6.1981, Zahl 03/3377/79) verstößt der Lenker eines Kraftfahrzeuges, durch dessen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Rauch entsteht, der seine Ursache in einem technischen Gebrechen des Fahrzeuges hat, gegen die Bestimmungen des §102 Abs1 KFG 1967 iVm §4 Abs2 leg cit, weil er ein Kraftfahrzeug in Betrieb nahm, das der Vorschrift des §4 Abs2 leg cit hinsichtlich Bau und Ausrüstung widerspricht.
Hingegen ist eine übermäßige Lärm- oder Rauchentwicklung, hervorgerufen durch eine unsachgemäße Bedienung bei ordnungsgemäßem Zustand des Kraftfahrzeuges gemäß §102 Abs4 KFG 1967 zu bestrafen.
In jedem Verwaltungsstrafverfahren wegen übermäßiger Lärm- oder Rauchentwicklung durch Kraftfahrzeuge ist es somit essentiell die konkrete Ursache für den Mißstand zu ermitteln um das strafbare Verhalten unter die richtige Gesetzesstelle subsumieren zu können. Dies setzt zB voraus, daß nach Anhaltung des verdächtigen Lenkers, durch Überprüfung des Kraftfahrzeuges und gezielte Befragung des Lenkers geklärt werden kann, welche Ursache die übermäßige Lärm- oder Rauchentwicklung hat (unsachgemäße Bedienung - vorschriftswidriger Zustand und zwar in beiden Fällen welcher Art) und ob der allenfalls festgestellte Mangel des
Kraftfahrzeuges bereits bei der Inbetriebnahme vorhanden war, oder erst während der Fahrt aufgetreten ist.
Der vorliegenden Anzeige vom 26.9.1991 ist zu entnehmen, daß der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht angehalten werden konnte, weil der verwendete Dienstwagen ein Zivilfahrzeug war und sich in diesem eine festgenommene Person befunden hatte. Festgestellt wurde lediglich, daß bei jedem Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsvorgang eine übermäßig große Rußwolke aus dem Auspuff ausgestoßen wurde.
In der Anzeige wurde lediglich vermerkt, daß deshalb eine Vorladung zur Überprüfung angeregt worden wäre.
Den Angaben in der Anzeige sowie den Aussagen der Zeugen GrI K, AI P und BI F kann aber nicht entnommen werden, daß ein unsachgemäßer Betrieb des Kraftfahrzeuges vorgelegen sei, ist doch lediglich von Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgängen die Rede gewesen, die alleine eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges durch diese Vorgänge nicht erkennen lassen.
Eine Subsumierung des dem Berufungswerber im Straferkenntnis angelasteten Verhaltens unter die Bestimmung des §102 Abs4 KFG 1967 ist demnach nicht möglich, zumal es dafür keinen konkreten Anhaltspunkt gibt.
Bereits im Hinblick darauf war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Bemerkt wird, daß durch die vom Berufungswerber vorgelegten Beweismittel betreffend das gegenständliche Fahrzeug, nämlich das Gutachten gemäß §57a Abs4 KFG vom 26.8.1992 und eine Bestätigung des KFZ-Fachbetriebes L. Gesellschaft m.b.H vom 22.11.1991, daß die am selben Tag gemessene Schwärzungsszahl (Rußzahl) auf der Bacharachskala den zulässigen Wert von 4 betragen habe) der Vorwurf es sei ein techisches Gebrechen vorgelegen, nicht erhärtet werden konnte.
Gemäß §51e Abs1 2 Fall VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.