RS UVS Wien 1992/07/16 03/13/738/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1992
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Rechtssatz

Eine Baustelle, in deren Bereich sich eine an sich zweispurige Straße mit Gegenverkehr auf einen Fahrstreifen trotz Beibehaltung der Gegenverkehrsmöglichkeit verengt, stellt eine unklare Verkehrslage dar.

Als Konsequenz der Wahrnehmung einer unklaren Verkehrslage hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit sofort dieser Situation anzupassen, uzw so weit, daß es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten oder allenfalls das Hindernis zu umfahren.

Kommt ein Lenker trotz wahrgenommener Haltezeichen eines Verkehrspostens, welcher im konkreten Fall als Hindernis zu betrachten ist, im Baustellenbereich erst ca 10 m nach dessen Standort zum Stillstand, so ist der Tatbestand des §20 Abs1 StVO erfüllt.

Schlagworte
Fahrgeschwindigkeit; Verkehrsverhältnisse; Baustelle; Straßenverengung; unklare Vekehrslage; Geschwindigkeit, angepaßte; Hindernis; Anhalteort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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