RS UVS Wien 1992/02/20 03/14/392/92

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Rechtssatz

Bei übermäßiger Lärm- oder Rauchentwicklung durch Kfz ist es essentiell, die konkrete Ursache zu ermitteln, nämlich ob technisches Gebrechen oder unsachgemäße Bedienung vorliegt, um das Verhalten unter §102 Abs1 KFG iVm §4 Abs2 KFG oder unter §102 Abs4 KFG richtig subsummieren zu können.

Schlagworte
Rauch, übler Geruch, Zustand, technisches Gebrechen, sachgemäßer Betrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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