Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1944 geborene Helmut P*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma R*** GesmbH in den Jahren 1987 und 1988 in Schiedlberg unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 1987 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 5,368.805 S bewirkt, indem er im Zusa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anna L*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie (als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der E*** Gesellschaft mbH) in Wien in der Zeit vom 11.März 1985 bis zum 11.Oktober 1987 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gemäß § 21 UStG 1972, und zwar teils durch erheblich verspätete Abgabe, teils durch Nichtabgabe, eine Verkürzung der se... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist. Entscheidungstexte 12 Os 102/89 Entscheidungs... mehr lesen...
Gründe: Der am 11.September 1926 geborene Kaufmann Alexander F*** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Großpetersdorf 1./ als Inhaber der "Groß- und Einzelhandlung Alexander F***" von April 1986 bis Dezember 1988 - ausgenommen die Monate Mai und Oktober 1986 - vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voran... mehr lesen...
Gründe: Der Dachdeckermeister Walter D***, geschäftsführender Gesellschafter der Walter D*** Ges.m.b.H. in Lanzenkirchen, wurde gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG freigesprochen, von 1979 bis 1985 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtverbuchung von Umsätzen, Erstellung unrichtiger Belege und Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in der Gesamthöhe von über 4 Millionen... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz: Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung sogleich richtig festgesetzt, so liegt nur Versuch vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gustav K***, Robert G*** und Wilhelm S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, Wilhelm S*** als Beteiligter gemäß § 11 (dritter Fall) FinStrG, schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in Hörsching 1. Gustav K*** und Robert G*** als Geschäftsführer der Firma D*** GmbH vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Abgabenverkürzung in nacha... mehr lesen...
Gründe: Der am 2.Jänner 1938 geborene Kantineur Josef G*** und dessen am 9.Oktober 1937 geborene, im Kantinen-Betrieb mittätige Ehegattin Anna G*** wurden des Finanzvergehens der teils vollenendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b (§ 13) FinStrG., Anna G*** als Beteiligte nach § 11 FinStrG., schuldig erkannt. Hingegen wurden sie von der weiteren Anklage, Josef G*** habe vom 11.März 1973 bis 11. März 1982 durch Verletzung der Verpflichtung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Baumeister Dietmar R*** schuldig erkannt, er habe in Salzburg in den Jahren 1978 bis 1980 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung "verwirkt" (gemeint: bewirkt), und zwar 1. durch Nichterklärung von Erlösen an fertiggestellten Bauten eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 1,681.891 S, 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten gemäß ... mehr lesen...
Gründe: Der am 23. Oktober 1922 geborene Komponist und Schriftsteller Gerhard B*** ist des - einzigen - Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 "in Verbindung mit § 33 Abs 3 lit a" FinStrG. teils als unmittelbarer Täter (§ 11, erster Fall, FinStrG.), teils als Beteiligter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG., sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b und lit c DevG. schuldig erkannt worden. Die Formulierung des Urteilsspruchs zwingt zu der Anmerkung, daß § 33 Abs 3 l... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, wenn die betreffende Umsatzsteuervorauszahlung bis zum spätesten nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Zeitpunkt, dh gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, nicht entrichtet ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 14.Oktober 1939 geborene Verkäuferin Hedwig P*** des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in den Monaten Jänner, Juni, Juli, November und Dezember 1984, Jänner bis September, November und Dezember 1985... mehr lesen...
Gründe: Der am 1.Jänner 1958 geborene türkische Staatsangehörige Asker G*** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 (und 3 lit a) sowie 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der F. u. A. G*** Ges.m.b.H. durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in einer um nachgenannte Beträ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Rudolf W*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (aF) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 28.Februar 1979 bis 31.Juli 1980 in Wien im (Kompetenz-)Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz versucht, durch vorsätzliche Nichtabgabe von Erklärungen zur Umsatzsteuer nach Inanspruchnahme ungerecht... mehr lesen...
Gründe: Der derzeit beschäftigungslose Handelsvertreter Richard A wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen vorsätzlich und fortgesetzt eine Verkürzung der entsprechenden Steuern 1. vom 1.April 1978 bis 1.April 1982 für die Jahre 1977 bis einschließlich 1981 in der Höhe von insgesamt 1,528.8... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25.September 1945 geborene kaufmännische Angestellte Maria A der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und Abs.3 lit.a und c, 13 FinStrG (Punkt I/1 und 2 des Urteilsspruches), nach § 33 Abs.2 lit.a und Abs.3 lit.d FinStrG (Punkt II) sowie nach § 33 Abs.1 und Abs.2 lit.b FinStrG (Punkt III) - jeweils als 'Beteiligte' nach § 11 (dritter Fall) FinStrG - schuldig erkannt. Darnach hat... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Oktober 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Karl A des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen 31.März 1978 und 14.April 1981 in Brunn/Gebirge fortgesetzt unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigeund Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteue... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3 litaFinStrG §33 Abs3 litbFinStrG §33 Abs3 litcFinStrG §33 Abs3 litdFinStrG §33 Abs3 liteFinStrG §33 Abs3 litf
Rechtssatz: § 33 Abs 3 FinStrG enthält bloß Legaldefinationen des Bewirkens, das heißt der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, die Tatbestände sind in den anderen Absätzen umschrieben. Entscheidungstexte 13 Os 174/83 ... mehr lesen...
Gründe: Der einen Großhandel mit Bijouteriewaren betreibende Kaufmann Karl A wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a, Abs 3 lit b und d FinStrG schuldig erkannt (richtig: nur nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, weil nurdort der Tatbestand umschrieben ist - 'wer vorsätzlich ... bewirkt ...' - und § 33 Abs 3 lit a bis f FinStrG bloßLegaldefinitionen des Bewirkens, d.h. der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, enthäl... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3FinStrG §53 Abs1 litbStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. ... mehr lesen...
Gründe: Der selbständige Handelsvertreter Gerhard A wurde des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 3 lit a, 13 FinStrG. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, vom 1.April 1978 bis April 1980 in Wien durch die Unterlassung der Abgabe entsprechender Steuererklärungen vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben infolge Unter... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Auf die Einbringlichkeit der Abgabenschuld kommt es grundsätzlich nicht an (so schon 13 Os 97/80). Entscheidungstexte 13 Os 16/81 Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 16/81 Veröff: SSt 53/10 13 Os 90/86 Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 90/86 Veröff: SSt 57/55 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 5.Juli 1933 geborene Gastwirtin Valerie A der (Finanz-)Vergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG. und (2.) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihr zur Last, (teilweise) im Rückfall (§ 41 FinStrG.) (zu 1.) vorsätzlich dadurch, daß sie es in den Jahren 1978 bis 1980 unterließ, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen sowie Erklärungen über die Abgabe v... mehr lesen...
Norm: BAO §184FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs3 litaFinStrG §51 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen ist grundsätzlich nur als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG zu bestrafen. Dadurch kann zwar auch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, wenn entweder die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder eine Einschätzung nach § 184 BAO vorgenommen wird, welche z... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz: Eine Verkürzung der Abgabenschuld entsteht nicht etwa durch die verspätete Entrichtung der geschuldeten Steuer (was entweder die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG darstellt oder lediglich zu einem Säumniszuschlag nach §§ 217 ff BAO führen kann). Entscheidungstexte 13 Os 97/80 Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 97/80 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1922 geborene Tierarzt Dr. Friedrich A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Eggenburg und Horn vorsätzlich 1.) in den Jahren 1968 bis Anfang 1978 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, daß er für die Jahre 1967 bis (ei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3FinStrG §34
Rechtssatz: Die eingetretene Abgabenverkürzung muß in einem - kausalen oder (bei pflichtwidriger Unterlassung) quasi - kausalen (Dorazil-Harbich-Kropfitsch-Reichel, Kommentar zum FinStrG S 8 zu § 1; Rittler 2.Auflage I 113) - Zusammenhang mit der Verletzung einer der im Gesetz genannten abgabenrechtlichen Pflichten stehen. Entscheidungstexte 12 Os 155/74 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs1FinStrG §33 Abs3
Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen. Entscheidungstexte 9 Os 24/69 Entscheidungstext OGH 14.05.1970 9 Os 24/69 Veröff: RZ 1970,201 = SSt 41/27 ... mehr lesen...