Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** (richtig:) jeweils mehrerer (richtig:) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (III) schuldig erkannt. Danach hat er in K***** vorsätzlich (I) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 um 7.410,49 Euro sowie von Umsatzsteuer für die ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2003 bis 2007 im Bereich des Finanzamts Kirchdorf-Perg-Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alexander P***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten 12 Os 15/05f) - richtig - mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in seiner Funktion als sportlicher Leiter des Fußballvereins F***** von September 1998 bis Ende 1999 zu der vom Obmann des Vereins, Franz H*****, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert J***** (A) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB, Wilfried L***** (B/I), Hansjörg K***** (B/II), Nikolaus G***** (B/III) und Karl Ko***** (B/IV) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach haben in Innsbruck und an anderen Orten (A) Robert J***** in der Zeit vom 25. September 2001 bis zum 3. Oktober 2001 als Beamter ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela W***** (jeweils) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie (zusammengefasst dargestellt) „im Raum Trofaiach und Graz" (vgl zur Bedeutung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit eines Finanzamts gemäß § 53 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG: 13 Os 142/08v) vorsätzlich (I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carl Johan E***** (richtig:) der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carl Johan E***** (richtig:) der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13,, 33 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er „Ende März 1997 bis Ende März 1998 im Bereich des ehemaligen Finanzamtes Wien-Umgebung vorsätzlich unter Verletzun... mehr lesen...
Gründe: Dr. Herbert H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Dr. Herbert H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 infolge ungerechtfertigter Geltendmach... mehr lesen...
Gründe: Richard G***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB (1) sowie der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (2a) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2 b) schuldig erkannt. Richard G***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins,, 161 Absatz eins, StGB (1) sowie der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Heinz B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Heinz B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er von 1990 bis 1994 in Schärding unter V... mehr lesen...
Gründe: Nikolaus Ma*****, Johann K*****, Dr. Skender F*****, Peter S***** und Ing. Walter Me***** wurden (nachdem bereits am 28. Oktober 1994 von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen in diese Richtung auch gegen die Zweit- bis Fünftangeklagten beantragt worden waren, S 3a) mit dem angefochtenen Urteil des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, der Erstangeklagte als unmittelbarer Täter, die anderen als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall Fin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter P*****, Monika E***** und Doris Hermine G***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, die Zweitgenannte auch nach Abs 2 lit a, die beiden anderen Angeklagten auch nach Abs 2 lit b dieser Gesetzesstelle, die Angeklagten E***** und G***** teilweise als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG (wobei dem Urteilstenor überhaupt nicht und den Entscheidungsgründen nicht mit der gebotenen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Peter K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Peter K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der G***** GmbH fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht A... mehr lesen...
Norm: FinStrG §5 Abs2FinStrG §31FinStrG §33 Abs3 litaStGB §67 Abs1
Rechtssatz: Die - allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende -
Norm: des § 5 Abs 2 FinStrG stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat. Somit bleibt für die Beurteilung der Tatbegehungszeit auch der für das Finanzvergehen der Abgabenhinterz... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §93EStG 1988 §96FinStrG §33 Abs3 litaFinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §236FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs3 litf
Rechtssatz: Ein Nachsichtsantrag gemäß § 236 Abs 1 BAO unter dem Gebot der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO und bei Erteilung einer Nachsicht unter vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten steht unter der Sanktion des § 33 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs 3 lit f FinStrG (Stoll BAO S 1362, 2423). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §33 Abs3 litbFinStrG §33 Abs5
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des § 21 Abs 1 UStG 1972 auch die... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litbFinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs1FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz: Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird... mehr lesen...
Gründe: Der am 15.Dezember 1941 geborene Kaufmann Johann S***** wurde (A) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach (richtig:) §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG, (B) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als (gemeint: die steuerlichen Angelegenheiten) "Wahrnehmender der Otto M***** GesmbH" im Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich (A) durch Einreichung unrich... mehr lesen...
Gründe: Die am 12.Jänner 1933 geborene (seinerzeitige) Antiquitätenhändlerin Margarethe G***** wurde im Sinne der zu I.1-12 und II. (siehe oben) erhobenen Anklagevorwürfe des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und lediglich in einem Punkt (I.13) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil wird im schuldigsprechenden Teil von der Angeklagten und im Freispruch von der Staatsanwaltschaf... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz: Der in § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muß keineswegs auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrages für den Steuergläubiger gerichtet sein. Er muß nur jene Verkürzung erfassen, die zufolge § 33 Abs 3 lit a FinStrG bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben schon dann bewirkt ist, wenn diese zu niedrig festgesetzt worden sind. Ein endgültiger Verlust des Steuerbetrags für de... mehr lesen...