Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Wurde die Abgabe (Einkommensteuer) nicht auf Basis der vom Abgabepflichtigen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht erstellten (Einkommensteuererklärung) Steuererklärung, sondern vielmehr auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung sogleich richtig festgesetzt, so liegt nur Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018