Norm
FinStrG §31 Abs1Rechtssatz
Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015