Norm
FinStrG §33 Abs3 litaRechtssatz
§ 33 Abs 3 FinStrG enthält bloß Legaldefinationen des Bewirkens, das heißt der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, die Tatbestände sind in den anderen Absätzen umschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020