Norm
FinStrG §33 Abs3 litbRechtssatz
In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087128Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_001