- 13 Os 97/80
Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 97/80
- 9 Os 158/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 9 Os 158/80
Veröff: EvBl 1981/142 S 407
- 11 Os 185/81
Entscheidungstext OGH 11.01.1982 11 Os 185/81
Beisatz: Eine Abgabenverkürzung tritt auch nicht durch die bloße Verspätung der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung ein. (T1)
- 13 Os 16/81
Veröff: SSt 53/10
- 10 Os 35/82
Entscheidungstext OGH 26.03.1982 10 Os 35/82
Vgl auch; Beisatz: Erstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zur Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, daß jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht. (T2) Veröff: EvBl 1983/10 S 19 = SSt 53/14
- 13 Os 182/81
Veröff: EvBl 1982/123 S 405
- 10 Os 190/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 10 Os 190/81
Vgl auch; Beis wie T2
- 12 Os 128/82
Entscheidungstext OGH 07.10.1982 12 Os 128/82
- 11 Os 145/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 145/82
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/87 S 330 = SSt 53/63
- 9 Ob 182/82
Entscheidungstext OGH 21.12.1982 9 Ob 182/82
Vgl auch
- 13 Os 13/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 13 Os 13/83
Abweichend; Beisatz: Vorsatz, sich durch Nichtfatieren der Steuerpflicht überhaupt zu entziehen und darnach verspätete, wenn auch richtige bescheidmäßige Festlegung begründet Haftung wegen Versuchs. (T3)
- 10 Os 19/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1983 10 Os 19/83
Abweichend; Beisatz: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (
§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua). (T4)
- 13 Os 92/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 13 Os 92/83
Veröff: EvBl 1984/107 S 404 = RZ 1984/36 S 101
- 11 Os 5/84
Vgl; Beisatz: Dies nur dann, wenn die Finanzbehörde zumindest von der grundsätzlichen Steuerpflicht Kenntnis hat und der Steuerpflichtige mit einer Festsetzung seiner Abgabenschuld im Schätzungsweg rechen darf (sonst Beisatz wie 10 Os 35/82 und wie 13 Os 13/83). (T5)
- 12 Os 26/84
Entscheidungstext OGH 09.05.1984 12 Os 26/84
Vgl auch
- 9 Os 113/84
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 9 Os 113/84
Vgl auch
- 12 Os 117/84
Vgl; Beisatz: Die bloße Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen muß an sich noch nicht versuchte Abgabenhinterziehung begründen. (T6)
- 9 Os 152/86
Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 152/86
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (
§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen. (T7) Veröff: SSt 58/3
- 14 Ob 35/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1988 14 Ob 35/88
Zweiter Rechtsgang zu 9 Os 152/86 (9 Os153/86)
- 13 Os 176/93
Beis wie T4
- 12 Os 182/96
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 12 Os 139/98
Vgl auch; Beis wie T2