RS OGH 2009/1/22 13Os142/08v, 13Os105/08b, 13Os42/09i, 13Os74/11y, 13Os71/15p, 13Os18/16w, 13Os4/17p

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Norm

FinStrG §214
StPO §289

Rechtssatz

Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel können Verfahrensmängel nach Z 2 bis 4, Begründungsmängel nach Z 5, erhebliche Bedenken nach Z 5a und fehlende Feststellungen nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Zeigt sich für den Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschließlich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht - die Subsumtion aber nicht in Frage steht (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) - so steht es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben, und zwar aus Z 11 erster Fall allenfalls iVm Z 2 bis 5a.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124509

Im RIS seit

21.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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