Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 36 Hv 183/05i-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Inwinkl, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Gansrigler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 36 Hv 183/05i-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Inwinkl, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Gansrigler zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Ziffer 3, StPO" freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Freispruch richtet sich die aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.Gegen diesen Freispruch richtet sich die aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Das auf Urteilsaufhebung und Freispruch gemäß § 214 Abs 2 FinStrG durch den Obersten Gerichtshof (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) gerichtete Begehren erweist sich jedoch als nicht berechtigt, weil das Gericht die Frage, „ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe", ohnedies verneint hat (vgl SSt 48/26), eine Nichtanführung des § 214 Abs 3 FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes § 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).Das auf Urteilsaufhebung und Freispruch gemäß Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) gerichtete Begehren erweist sich jedoch als nicht berechtigt, weil das Gericht die Frage, „ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe", ohnedies verneint hat vergleiche SSt 48/26), eine Nichtanführung des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes Paragraph 218, FinStrG zu Paragraph 281, StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).
Die Tatrichter verneinten ersichtlich die gerichtliche Zuständigkeit
Anmerkung
E80629 15Os5.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2006/104 S 550 - EvBl 2006,550 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00005.06H.0419.000Dokumentnummer
JJT_20060419_OGH0002_0150OS00005_06H0000_000