TE OGH 2006/4/19 15Os5/06h

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 36 Hv 183/05i-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Inwinkl, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Gansrigler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gabriele A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 36 Hv 183/05i-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, des Vertreters des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Inwinkl, der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Gansrigler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Ziffer 3, StPO" freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet sich die aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.Gegen diesen Freispruch richtet sich die aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Das auf Urteilsaufhebung und Freispruch gemäß § 214 Abs 2 FinStrG durch den Obersten Gerichtshof (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) gerichtete Begehren erweist sich jedoch als nicht berechtigt, weil das Gericht die Frage, „ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe", ohnedies verneint hat (vgl SSt 48/26), eine Nichtanführung des § 214 Abs 3 FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes § 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).Das auf Urteilsaufhebung und Freispruch gemäß Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) gerichtete Begehren erweist sich jedoch als nicht berechtigt, weil das Gericht die Frage, „ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe", ohnedies verneint hat vergleiche SSt 48/26), eine Nichtanführung des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes Paragraph 218, FinStrG zu Paragraph 281, StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).

Die Tatrichter verneinten ersichtlich die gerichtliche Zuständigkeit

  • -Strichaufzählung
    nach den insoweit wesentlichen Feststellungen (US 4 bis 6) - (lediglich) unter dem Aspekt der das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG determinierenden, vorliegend fehlenden Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), trafen jedochnach den insoweit wesentlichen Feststellungen (US 4 bis 6) - (lediglich) unter dem Aspekt der das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG determinierenden, vorliegend fehlenden Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), trafen jedoch
  • -Strichaufzählung
    zu Recht (Art 94 B-VG) - keine darüber hinausgehenden (Negativ-)Feststellungen zu den Voraussetzungen eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens. Das somit bloß in der Anführung des § 259 Z 3 StPO dem Erstgericht unterlaufene Versehen hindert daher (vorliegend) keineswegs ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach § 53 Abs 6 FinStrG.zu Recht (Artikel 94, B-VG) - keine darüber hinausgehenden (Negativ-)Feststellungen zu den Voraussetzungen eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens. Das somit bloß in der Anführung des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO dem Erstgericht unterlaufene Versehen hindert daher (vorliegend) keineswegs ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 53, Absatz 6, FinStrG.
Soweit rekurrierend auf eine bislang vereinzelt gebliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29. September 2004, 2002/13/0222) die „Schaffung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz des Betroffenen" als wesentlicher Inhalt des Art 4 des 7. ZPMRK behauptet wird, verkennt die Beschwerde, dass diese Bestimmung zwar ein subjektives Recht gewährt, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an eine gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht im Sinne der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (vgl erneut 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).Soweit rekurrierend auf eine bislang vereinzelt gebliebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29. September 2004, 2002/13/0222) die „Schaffung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz des Betroffenen" als wesentlicher Inhalt des Artikel 4, des 7. ZPMRK behauptet wird, verkennt die Beschwerde, dass diese Bestimmung zwar ein subjektives Recht gewährt, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden, nicht aber ein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an eine gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht im Sinne der MRK einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss vergleiche erneut 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E80629 15Os5.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2006/104 S 550 - EvBl 2006,550 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00005.06H.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20060419_OGH0002_0150OS00005_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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