RS OGH 1995/9/20 13Os118/95, 14Os116/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

FinStrG §214
StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StPO vorging, weil es am Vorsatz des Angeklagten mangelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086768

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_0130OS00118_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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