TE OGH 2001/12/11 14Os113/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard F***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 16 Vr 281/97-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten Reinhard F***** und Günter S*****, ferner in Anwesenheit ihrer Verteidiger Dr. Zöchbauer und Dr. Böck, jedoch in Abwesenheit von Vertretern des Hauptzollamtes Klagenfurt und des Finanzamtes Krems an der Donau, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard F***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 16 römisch fünf r 281/97-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten Reinhard F***** und Günter S*****, ferner in Anwesenheit ihrer Verteidiger Dr. Zöchbauer und Dr. Böck, jedoch in Abwesenheit von Vertretern des Hauptzollamtes Klagenfurt und des Finanzamtes Krems an der Donau, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten F***** und des Hauptzollamtes Klagenfurt werden verworfen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das Strafverfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche des Angeklagten F***** zu den Punkten A/I/1 und 2 (= Punkte I/2 und I/4 des Urteils vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25) sowie A/II/2 im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO wieder aufgenommen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen - im Schuldspruch A/II/1, ferner in der Verhängung der Wertersatzstrafe, in der Vorhaftanrechnung sowie in den Freisprüchen (A/IV und B) - unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verhängung der Geld- und (der korrespondierenden) Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 in der Sache zu Recht erkannt:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das Strafverfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche des Angeklagten F***** zu den Punkten A/I/1 und 2 (= Punkte I/2 und I/4 des Urteils vom 24. April 1998, GZ 16 römisch fünf r 281/97-25) sowie A/II/2 im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wieder aufgenommen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen - im Schuldspruch A/II/1, ferner in der Verhängung der Wertersatzstrafe, in der Vorhaftanrechnung sowie in den Freisprüchen (A/IV und B) - unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verhängung der Geld- und (der korrespondierenden) Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und gemäß Paragraph 362, Absatz 2, in der Sache zu Recht erkannt:

Reinhard F***** wird von der Anklage, er habe in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995

1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von

32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden (Punkt I/2 der Anklageschrift ON 11) und

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (Punkt I/4 der Anklageschrift ON 11)2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (Punkt I/4 der Anklageschrift ON 11)

gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.

Reinhard F***** wird für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt.Reinhard F***** wird für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/II/1) nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wird ihm ein Strafteil von 200.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dem gegen die Geld- und (die korrespondierende) Ersatzfreiheitsstrafe gerichteten Teil der Berufung wird der Angeklagte F***** auf diese Entscheidung verwiesen. Im Übrigen wird seiner Berufung - soweit sie sich gegen die Wertersatzstrafe richtet - dahin Folge gegeben, dass gemäß § 26 Abs 1 FinStrG ein Teil der Wertersatzstrafe von 1 (einer) Million Schilling für eine Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird. Dem Angeklagten F***** fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG wird ihm ein Strafteil von 200.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dem gegen die Geld- und (die korrespondierende) Ersatzfreiheitsstrafe gerichteten Teil der Berufung wird der Angeklagte F***** auf diese Entscheidung verwiesen. Im Übrigen wird seiner Berufung - soweit sie sich gegen die Wertersatzstrafe richtet - dahin Folge gegeben, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG ein Teil der Wertersatzstrafe von 1 (einer) Million Schilling für eine Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird. Dem Angeklagten F***** fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/I/1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/II/2) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 römisch fünf r 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A/I/1) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/II/1) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A/II/2) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995 I/1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe vonDanach hat er in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995 I/1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von

32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden;

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

II/1. im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt zu den in der Spalte 2 der Anlage I unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 48, 52, 55, 56, 58 und 59 angeführten Zeitpunkten durch Abgabe unrichtiger Einfuhrerklärungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 529.714 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;II/1. im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt zu den in der Spalte 2 der Anlage römisch eins unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 48, 52, 55, 56, 58 und 59 angeführten Zeitpunkten durch Abgabe unrichtiger Einfuhrerklärungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 529.714 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2. im Bereich des Finanzamtes Krems an der Donau zu den in der Spalte 2 der Anlage II unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 58 und 59 angeführten Zeiten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß § 11 Abs 2 NOVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1992 bis 1995 um insgesamt 95.726,80 S verkürzt wurde. Reinhard F***** wurde für die unter I und II angeführten Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 lit a FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG und unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900.000 S verurteilt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten festgesetzt wurde.2. im Bereich des Finanzamtes Krems an der Donau zu den in der Spalte 2 der Anlage römisch II unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 58 und 59 angeführten Zeiten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NOVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1992 bis 1995 um insgesamt 95.726,80 S verkürzt wurde. Reinhard F***** wurde für die unter römisch eins und römisch II angeführten Finanzvergehen gemäß Paragraphen 33, Absatz 5,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG und unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900.000 S verurteilt, an deren Stelle gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten festgesetzt wurde.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43a Abs 1 StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe von 450.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG (Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe von 450.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß §§ 17 Abs 1 und Abs 2 lit a, 19 Abs 1 lit b FinStrG wurde Reinhard F***** eine Wertersatzstrafe in der Höhe von zwei Mio S auferlegt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde.Gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 19 Absatz eins, Litera b, FinStrG wurde Reinhard F***** eine Wertersatzstrafe in der Höhe von zwei Mio S auferlegt, an deren Stelle gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde.

Günter S***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu der von Reinhard F***** unter der Position 56 der Anlage I beschriebenen Tat, nämlich der Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 73.523 S durch unrichtige Zollerklärungen dadurch beigetragen, dass er in einem Werklieferungsvertrag bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US-Dollar gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,5 Mio S dafür bezahlte, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.Günter S***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu der von Reinhard F***** unter der Position 56 der Anlage römisch eins beschriebenen Tat, nämlich der Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 73.523 S durch unrichtige Zollerklärungen dadurch beigetragen, dass er in einem Werklieferungsvertrag bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US-Dollar gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,5 Mio S dafür bezahlte, gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Reinhard F***** im Punkt A/I mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a und im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11, das Hauptzollamt Klagenfurt im Freispruch des Angeklagten Günter S***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Reinhard F***** im Punkt A/I mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5a und im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11,, das Hauptzollamt Klagenfurt im Freispruch des Angeklagten Günter S***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Klagenfurt:

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter haben nicht festgestellt, dass der Angeklagte just durch die Zahlung des Kaufpreises für den Import des Fahrzeuges samt Steuerverkürzung ursächlich geworden ist oder sein Wille darauf gerichtet war. Vielmehr ging es davon aus, dass der Beitrag des Angeklagten S***** zum Import und zu der Abgabenhinterziehung durch Reinhard F***** darin bestand, diesen durch einen Werklieferungsvertrag samt Nebenabrede einer damit verbundenen Abgabenhinterziehung zur Tat veranlasst zu haben.

Indem sich die Rechtsrüge jedoch mit dem Ziel eines Schuldspruchs nur auf einen solcherart nicht ursächlich gewordenen und nach dem Tatplan auch nicht auf dieses Ziel gerichteten, für das Tatgeschehen somit bedeutungslosen Beitrag stützt, geht sie fehl.

Den fehlenden Konnex der Zahlung des Kaufpreises zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten F***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu rügen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht unternommen. Die Bedeutung von Werklieferungsvertrag samt Nebenabrede unter dem Gesichtspunkt strafbarer Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu prüfen ist der Oberste Gerichtshof durch § 290 Abs 1 erster Satz StPO gehindert (vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 5).Den fehlenden Konnex der Zahlung des Kaufpreises zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten F***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu rügen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht unternommen. Die Bedeutung von Werklieferungsvertrag samt Nebenabrede unter dem Gesichtspunkt strafbarer Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu prüfen ist der Oberste Gerichtshof durch Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO gehindert vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 5).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****:

Soweit sich die Beschwerde gegen die im ersten Rechtsgang nicht bekämpften und deshalb bereits in Rechtskraft erwachsenen, unter A/I/1 und 2 bezeichneten Schuldsprüche richtet, ist sie wegen (Teil-)Rechtskraft unzulässig.

Doch vermögen die in der Hauptverhandlung neu hervorgekommenen Beweise, nämlich Befund und Gutachten des Prof. DI Friedrich E***** (S 21 ff/III) und die darauf beruhenden Neuberechnungen der strafbestimmenden Wertbeträge durch die Vertreter der Finanzstrafbehörden erster Instanz (S 45 ff/III), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde gelegten, für die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies wurde auch vom Erstgericht erkannt, das diesen Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigte (US 20 f, 23).

Die neu berechneten strafbestimmenden Wertbeträge der Fakten A/I/1 und 2 ergeben zusammen mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des - im zweiten Rechtsgang unbekämpft gebliebenen und deshalb gleichfalls rechtskräftigen - Faktums A/II/2 eine die Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit des § 53 Abs 1 lit b FinStrG von einer Million Schilling nicht übersteigende Summe. Eine Zusammenrechnung mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des Faktums A/II/1 ist nicht zulässig, weil dieses in die örtliche und sachliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde fiele.Die neu berechneten strafbestimmenden Wertbeträge der Fakten A/I/1 und 2 ergeben zusammen mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des - im zweiten Rechtsgang unbekämpft gebliebenen und deshalb gleichfalls rechtskräftigen - Faktums A/II/2 eine die Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit des Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG von einer Million Schilling nicht übersteigende Summe. Eine Zusammenrechnung mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des Faktums A/II/1 ist nicht zulässig, weil dieses in die örtliche und sachliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde fiele.

Das Strafverfahren gegen Reinhard F***** war daher im Umfang der Punkte A/I/1 und 2 sowie A/II/2 des Urteils durch den Obersten Gerichtshof im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO wieder aufzunehmen und der Genannte gemäß § 362 Abs 2 StPO wegen Unzuständigkeit der Gerichte (§ 214 FinstrG) von diesen Anklagepunkten freizusprechen, zumal nach der Aktenlage eine Bejahung der Gerichtszuständigkeit in einem dritten Rechtsgang nicht zu erwarten war. Der - gleichfalls nicht in Beschwerde gezogene - Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils ist von dieser Maßnahme nicht betroffen, weil die Gerichtszuständigkeit für dieses Finanzvergehen jedenfalls gemäß § 53 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a FinStrG gegeben ist.Das Strafverfahren gegen Reinhard F***** war daher im Umfang der Punkte A/I/1 und 2 sowie A/II/2 des Urteils durch den Obersten Gerichtshof im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wieder aufzunehmen und der Genannte gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO wegen Unzuständigkeit der Gerichte (Paragraph 214, FinstrG) von diesen Anklagepunkten freizusprechen, zumal nach der Aktenlage eine Bejahung der Gerichtszuständigkeit in einem dritten Rechtsgang nicht zu erwarten war. Der - gleichfalls nicht in Beschwerde gezogene - Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils ist von dieser Maßnahme nicht betroffen, weil die Gerichtszuständigkeit für dieses Finanzvergehen jedenfalls gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera a, FinStrG gegeben ist.

Der Ausspruch über die gemäß §§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 lit a FinStrG verhängte Geldstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch von der außerordentlichen Wiederaufnahme umfasst, so dass die Strafe für das verbliebene Finanzvergehen zu Punkt A/II/1 des Urteils neu zu bemessen war.Der Ausspruch über die gemäß Paragraphen 33, Absatz 5,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG verhängte Geldstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch von der außerordentlichen Wiederaufnahme umfasst, so dass die Strafe für das verbliebene Finanzvergehen zu Punkt A/II/1 des Urteils neu zu bemessen war.

Hingegen ist der Ausspruch über die Wertersatzstrafe gemäß §§ 17 Abs 1 und 2 lit a, 19 Abs 1 lit b FinStrG davon nicht betroffen, weil er sich ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils bezieht.Hingegen ist der Ausspruch über die Wertersatzstrafe gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und 2 Litera a,, 19 Absatz eins, Litera b, FinStrG davon nicht betroffen, weil er sich ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils bezieht.

Somit war die gegen die Auferlegung des Wertersatzes gerichtete Sanktionsrüge (Z 11) einer sachlichen Erledigung zu unterziehen. Bei der Berechnung der Höhe dieser Strafe ist das Erstgericht - der Vorschrift des § 19 Abs 3 erster Satz FinStrG entsprechend - vom gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände ausgegangen und hat den vom Angeklagten S***** erworbenen Porsche ausgeschieden (US 21 f). Der Beschwerde zuwider kann der Umstand, dass der tatsächliche Kaufpreis dieses PKWs den gemeinen Wert überstieg, die Bemessungsgrundlage für die übrigen Importgüter nicht vermindern. Der Beschwerdeführer vermag somit keinen (unvertretbaren) Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung aufzuzeigen. Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden des Hauptzollamtes Klagenfurt und des Angeklagten F***** zu verwerfen. Weiters war nach § 362 StPO wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.Somit war die gegen die Auferlegung des Wertersatzes gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 11,) einer sachlichen Erledigung zu unterziehen. Bei der Berechnung der Höhe dieser Strafe ist das Erstgericht - der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz FinStrG entsprechend - vom gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände ausgegangen und hat den vom Angeklagten S***** erworbenen Porsche ausgeschieden (US 21 f). Der Beschwerde zuwider kann der Umstand, dass der tatsächliche Kaufpreis dieses PKWs den gemeinen Wert überstieg, die Bemessungsgrundlage für die übrigen Importgüter nicht vermindern. Der Beschwerdeführer vermag somit keinen (unvertretbaren) Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung aufzuzeigen. Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden des Hauptzollamtes Klagenfurt und des Angeklagten F***** zu verwerfen. Weiters war nach Paragraph 362, StPO wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.

Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewersmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) über den Angeklagten F***** zu verhängenden Strafe war die über die Erfordernisse gewerbsmäßiger Delinquenz hinausgehende Wiederholung der Angriffe über einen langen Zeitraum erschwerend; mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Schadensgutmachung. Zudem war unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK die lange Verfahrensdauer gemäß § 34 Abs 2 StGB auszugleichen.Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewersmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/II/1) über den Angeklagten F***** zu verhängenden Strafe war die über die Erfordernisse gewerbsmäßiger Delinquenz hinausgehende Wiederholung der Angriffe über einen langen Zeitraum erschwerend; mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Schadensgutmachung. Zudem war unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK die lange Verfahrensdauer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StGB auszugleichen.

Im Blick auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe der Schuld des Täters und dem Unrecht der Tat angemessen.

Soweit sich die Berufung des Angeklagten F***** gegen die Höhe der Wertersatzstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, kommt ihr keine Berechtigung zu, weil das Schöffengericht zutreffend bloß den mit 995.007 S bestimmten (Anlage I, S 6) gemeinen Wert und nicht den deutlich höheren Verkaufspreis des von Günter S***** erworbenen PKW Porsche aus der Bemessungsgrundlage ausschied. Unter Beachtung der präventiven Aspekte des Falles konnte die Hälfte der Geld- und Wertersatzstrafe jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.Soweit sich die Berufung des Angeklagten F***** gegen die Höhe der Wertersatzstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, kommt ihr keine Berechtigung zu, weil das Schöffengericht zutreffend bloß den mit 995.007 S bestimmten (Anlage römisch eins, S 6) gemeinen Wert und nicht den deutlich höheren Verkaufspreis des von Günter S***** erworbenen PKW Porsche aus der Bemessungsgrundlage ausschied. Unter Beachtung der präventiven Aspekte des Falles konnte die Hälfte der Geld- und Wertersatzstrafe jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64612 14Os113.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00113.01.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0140OS00113_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten