RS OGH 2007/3/27 11Os142/06a, 13Os142/08v, 13Os105/08b, 13Os107/09y, 13Os105/09d, 13Os49/10w, 13Os46

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

StPO §289
FinStrG §53 Abs3
FinStrG §53 Abs4
FinStrG §214

Rechtssatz

Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruches trotzdem gemäß § 214 FinStrG vorzugehen, weil in einem solchen nicht weiter spezifizierten Fall res iudicata bloß auflösend bedingt für das Erreichen dieser Zuständigkeitsvoraussetzung des Finanzstrafrechtes gilt. (WK-StPO § 289 Rz 8)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121978

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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