Norm
StPO §289Rechtssatz
Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruches trotzdem gemäß § 214 FinStrG vorzugehen, weil in einem solchen nicht weiter spezifizierten Fall res iudicata bloß auflösend bedingt für das Erreichen dieser Zuständigkeitsvoraussetzung des Finanzstrafrechtes gilt. (WK-StPO § 289 Rz 8)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121978Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015