RS OGH 2000/11/8 13Os72/00, 14Os116/05y, 13Os9/12s

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

FinStrG §54 Abs6
FinStrG §214
StPO §259 Z3

Rechtssatz

Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114397

Im RIS seit

08.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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