Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris N***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. November 2002, GZ 14 Hv 60/02p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris N***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. November 2002, GZ 14 Hv 60/02p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Doris N***** von der Anklage, sie habe von 1997 bis 1999 "im Finanzamtbereich Wels" als Abgabenverantwortliche der Fa W***** GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung durch Geltendmachung von 1,404.193 S an Vorsteuern bewirkt, für 1998 zu bewirken versucht, und hierdurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG begangen, nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Doris N***** von der Anklage, sie habe von 1997 bis 1999 "im Finanzamtbereich Wels" als Abgabenverantwortliche der Fa W***** GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung durch Geltendmachung von 1,404.193 S an Vorsteuern bewirkt, für 1998 zu bewirken versucht, und hierdurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 13 FinStrG begangen, nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die undifferenziert aus "§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO" ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz verfehlt ihr Ziel. Nach den Feststellungen der Tatrichter war die Angeklagte zwar darüber im Bilde, den Vorsteuerabzug angesichts von Wolfgang P***** zur Verfügung gestellter (bloßer) Scheinrechnungen zu Unrecht geltend zu machen, hat sich mit einer Abgabenverkürzung aber deshalb nicht abgefunden (§ 8 Abs 1 FinStrG), weil sie (durch eine Buchungsanzeige irregeleitet) auf die Versicherung P*****s vertraute, er werde die ihm - neben weiteren 3 S pro Kilogramm des nur scheinbar in Rechnung gestellten Papiers - übergebenen, dem Umsatzsteueranteil der Rechnungen entsprechenden Geldbeträge unter diesem Titel dem Finanzamt abführen, um so die Vorgänge zu verschleiern. Das Schöffengericht ging demnach von einem Irrtum der Angeklagten über das normative Tatbestandsmerkmal des Bewirkens einer Abgabenverkürzung aus. Derart mangelnder Vorsatz steht aber mit der gleichzeitigen Annahme der objektiven Tatseite (also der von der Beschwerdeführerin zu Recht als bewirkt angesehenen Abgabenverkürzung) nicht im Widerspruch, sodass die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) versagt. Warum durch die - seitens der Angeklagten selbst geschehene (S 99) - Erwähnung des Umstandes, dass die erwähnte Buchungsanzeige die Einkommenssteuer P***** betraf, deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen sollte, sagt die Beschwerde nicht. Anders als jene des § 281 Abs 3 StPO aber gehört diese Art von Beschwer zu den nach § 285a Z 2 StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus §§ 282, 281 Abs 3 StPO ergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).Die undifferenziert aus "§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO" ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz verfehlt ihr Ziel. Nach den Feststellungen der Tatrichter war die Angeklagte zwar darüber im Bilde, den Vorsteuerabzug angesichts von Wolfgang P***** zur Verfügung gestellter (bloßer) Scheinrechnungen zu Unrecht geltend zu machen, hat sich mit einer Abgabenverkürzung aber deshalb nicht abgefunden (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG), weil sie (durch eine Buchungsanzeige irregeleitet) auf die Versicherung P*****s vertraute, er werde die ihm - neben weiteren 3 S pro Kilogramm des nur scheinbar in Rechnung gestellten Papiers - übergebenen, dem Umsatzsteueranteil der Rechnungen entsprechenden Geldbeträge unter diesem Titel dem Finanzamt abführen, um so die Vorgänge zu verschleiern. Das Schöffengericht ging demnach von einem Irrtum der Angeklagten über das normative Tatbestandsmerkmal des Bewirkens einer Abgabenverkürzung aus. Derart mangelnder Vorsatz steht aber mit der gleichzeitigen Annahme der objektiven Tatseite (also der von der Beschwerdeführerin zu Recht als bewirkt angesehenen Abgabenverkürzung) nicht im Widerspruch, sodass die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) versagt. Warum durch die - seitens der Angeklagten selbst geschehene (S 99) - Erwähnung des Umstandes, dass die erwähnte Buchungsanzeige die Einkommenssteuer P***** betraf, deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen sollte, sagt die Beschwerde nicht. Anders als jene des Paragraph 281, Absatz 3, StPO aber gehört diese Art von Beschwer zu den nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus Paragraphen 282,, 281 Absatz 3, StPO ergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424).
Mit dem - überdies bloß konditionalen - Hinweis, statt eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO komme nur ein solcher nach § 214 FinStrG in Betracht, wird ein aus Z 9 lit a beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt (EvBl 2001/66).Mit dem - überdies bloß konditionalen - Hinweis, statt eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO komme nur ein solcher nach Paragraph 214, FinStrG in Betracht, wird ein aus Ziffer 9, Litera a, beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt (EvBl 2001/66).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E6941213Os40.03Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inSSt 2003/38XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00040.03.0430.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009