Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen, indem klargestellt wird, das der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat im Sinne des Art 4 des 7. ZPMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121145Dokumentnummer
JJR_20060823_OGH0002_0130OS00071_06Z0000_001