TE OGH 2003/9/11 12Os8/03

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois und Renate W***** wegen des Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Renate W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 29 Hv 30/02s-276, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solè zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois und Renate W***** wegen des Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Renate W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 29 Hv 30/02s-276, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solè zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Renate W***** wird das angefochtene Urteil in dem diese Angeklagte betreffenden Schuld- und Strafausspruch (II) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO zu Recht erkannt:In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Renate W***** wird das angefochtene Urteil in dem diese Angeklagte betreffenden Schuld- und Strafausspruch (römisch II) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu Recht erkannt:

Renate W***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe als Beitragstäterin in den Jahren 1989, 1990 und 1992 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben in der Höhe von insgesamt 6,870.667 S bewirkt und zwar 1989 Einkommensteuer in der Höhe von 194.058 S, Gewerbesteuer in der Höhe von 79.248 S und Umsatzsteuer in der Höhe von 62.545 S, 1990 Einkommensteuer in der Höhe von 3,790.245 S, Gewerbesteuer in der Höhe von 1,164.798 S und Umsatzsteuer in der Höhe von 1,573.409 S und 1992 Umsatzsteuer in der Höhe von 6.364 S (und dadurch das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG begangen), gemäß § 214 Abs 1 FinStrG freigesprochen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Renate W***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe als Beitragstäterin in den Jahren 1989, 1990 und 1992 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben in der Höhe von insgesamt 6,870.667 S bewirkt und zwar 1989 Einkommensteuer in der Höhe von 194.058 S, Gewerbesteuer in der Höhe von 79.248 S und Umsatzsteuer in der Höhe von 62.545 S, 1990 Einkommensteuer in der Höhe von 3,790.245 S, Gewerbesteuer in der Höhe von 1,164.798 S und Umsatzsteuer in der Höhe von 1,573.409 S und 1992 Umsatzsteuer in der Höhe von 6.364 S (und dadurch das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG als Beteiligte nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG begangen), gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG freigesprochen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate W***** des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung (ergänze: als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG) nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1989, 1990 und 1992 fahrlässig (richtig:) zu der vom Mitangeklagten Alois W***** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 499.310,84 EUR (6,870.667 S) beigetragen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate W***** des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung (ergänze: als Beteiligte gemäß Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1989, 1990 und 1992 fahrlässig (richtig:) zu der vom Mitangeklagten Alois W***** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 499.310,84 EUR (6,870.667 S) beigetragen hat.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestand ihr fahrlässig geleisteter Tatbeitrag darin, dass sie ihr vom Erstangeklagten vorgelegte Steuererklärungen, Verträge und Schriftstücke unterfertigte, ohne den Inhalt dieser Urkunden näher zu prüfen, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wäre (US 17).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt:Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der Berechtigung zukommt:

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf hin, dass sie bei einem fahrlässig geleisteten Beitrag zur Abgabenhinterziehung nicht der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegt.Zutreffend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) darauf hin, dass sie bei einem fahrlässig geleisteten Beitrag zur Abgabenhinterziehung nicht der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegt.

Denn nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (§ 11 erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein vorsätzlich Beteiligter auch wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden.Denn nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG begründet die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG). Bei objektiver Konnexität kann demgemäß ein vorsätzlich Beteiligter auch wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens vom Gericht verurteilt werden.

Für fahrlässig handelnde Beitragstäter ist bei objektiver Konnexität das Gericht nicht zuständig. Die Prüfung, ob die Angeklagte allenfalls das Finanzvergehen nach § 34 Abs 1 FinStrG zu verantworten hat, fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (13 Os 43/97).Für fahrlässig handelnde Beitragstäter ist bei objektiver Konnexität das Gericht nicht zuständig. Die Prüfung, ob die Angeklagte allenfalls das Finanzvergehen nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG zu verantworten hat, fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (13 Os 43/97).

In Stattgebung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) war daher - ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte eingegangen werden musste - spruchgemäß zu entscheiden.In Stattgebung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) war daher - ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte eingegangen werden musste - spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E70814 12Os8.03-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00008.03.0911.001

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0120OS00008_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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