Gründe: Matvei Hu***** wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Oktober 2007, GZ 23 Hv 126/06w-398, im hier maßgeblichen Zusammenhang (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG schuldig erkannt (Punkte 2/a und b des Schuldspruchs). Danach hat er (in der durch Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Juli 2009, GZ 23 Hv 12... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas W***** je zweier Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2004/57 (A/a und B/a) und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2004/57 (A/b und B/b) und Richard T***** jeweils des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2004/57 (A/a) und der gewerbsmäß... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Nela R***** enthält, wurden Stanisa D***** und Nesa D***** (ersichtlich gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG (II) und Olivera D***** (ersichtlich gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Ab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef E***** und Ekrem H***** (richtig: jeweils mehrerer) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/I und B/I) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (A/II und B/II), Ekrem H***** überdies mehrerer Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 44 Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (B/III) schuldig erkannt. Danach haben in Wien im ... mehr lesen...
Gründe: Thomas G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (a) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (b) schuldig erkannt. Danach hat er in H***** und anderen Orten zwischen August 1998 und August 2008 a) in zahlreichen, im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Angriffen vorsätzlich Sachen, „hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verkürzung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 12 Os 21/06i) Karl Othmar H***** und Karl Peter H***** (dieser auch als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (1/a - c) sowie Matvei Hu***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG (2/a, b) und mehrerer Verg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zdzislaw P*****, Marek M***** und Pawel P***** (dieser als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG, Zdzislaw P***** unter den erschwerenden Umständen gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben (1) Zdzislaw P***** und Marek M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 2. Dezember 2008 in Schwechat eingangsabg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch (US 3 f) ua vom Vorwurf, er habe in Salzburg und an anderen Orten von Juni 2004 bis Juni 2005 durch Handel mit der laut Schuldspruch 2 geschmuggelten Konterbande vorsätzlich in die Monopolrechte eingegriffen (§ 5 TabMG), enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Vlastimir J***** (richtig: jeweils) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I.) und des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11 zweiter Fall, 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt. Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz/Wels nachgenannte Finanzstraftaten in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, beg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko B***** wie klarzustellen ist: (der Sache nach) real konkurrierend zweifach des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a (erster Fall), 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er „in der Nacht vom 17. auf 18. August 2007 bzw 19. auf den 20. August 2007 am Grenzübergang Gruskje Slowenien bzw Spielfeld Österreich in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung" (gemeint: von Schmuggel) „eine ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Klaus P***** und Josef P***** wegen des Vergehens (richtig: der Finanzvergehen) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter (zusammengefasst wiedergegeben): Mit dem angefochtenen Ur... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs4FinStrG §19 Abs5FinStrG §19 Abs6
Rechtssatz: Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG anzuwenden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard K***** "des Finanzvergehens" (richtig: der in fünf Angriffen begangenen Finanzvergehen) der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Deutschland und Großbritannien vorsätzlich gewerbsmäßig den gesondert verfolgten Peter H***** und weitere bisher unbekannte Täter, welche in wiederholten Angriffen vorsätzlich vorschr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter M***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien, ohne den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin T***** (richtig:) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin T***** (richtig:) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absat... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs5StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Abs 5 FinStrG kann die gewerbsmäßige Tatbegehung ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot herangezogen werden. Entscheidungstexte 15 Os 5/95 Entscheidungstext OGH 01.06.1995 15 Os 5/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs5
Rechtssatz: Die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führt - eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar. Entscheidungstexte 12 Os 107/93 Entscheidungstext OGH 31.08.1993 12 Os 107/93 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs6FinStrG §19 Abs5
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des Mißverhältnisses des Verfalls zur Bedeutung der Tat kommt es einerseits auf den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes und andererseits auf den durch das Finanzvergehen bewirkten Schaden (den strafbestimmenden Wertbetrag) an. Maßgeblich ist der Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes (Schmuggelgut samt Umschließung, Beförderungsmittel) im Zeitpunkt der Tatbegehung. Zu b... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19 Abs5
Rechtssatz: In welchem Ausmaß auf Grund der Bedeutung der Tat oder des den Täter treffenden Vorwurfes vom Wertersatz abzusehen war, ist eine im Rahmen der Berufung zu überprüfende Ermessensentscheidung. Entscheidungstexte 14 Os 71/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 14 Os 71/91 12 Os 107/93 Entscheidu... mehr lesen...
Gründe: Friedrich N***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu Punkt 1) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und der Vergehen (zu Punkt 2) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 289 StGB sowie (zu Punkt 3) des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last von Ende März 1985 bis September 1987 in neun Fällen gew... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Transportunternehmer Manfred W*** I./ des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, zweiter Fall, StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, II./ des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach dem § 11, zweiter Fall, FinStrG, III./ des Vergehens d... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Liegt ein Mißverhältnis im Sinne Abs 5 nicht vor, dann ist ohne Rücksicht auf Strafbemessungsgrundsätze einem Alleintäter der Wertersatz in der vollen Höhe (§ 19 Abs 3 FinStrG), mehreren Tatbeteiligten oder Hehlern aber der für sie (nach Strafbemessungsgrundsätzen) berechnete Wertersatzanteil... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Geldstrafe und Wertersatzstrafe sind nach neuem Recht nicht mehr grundsätzlich kommensurabel; denn die Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze kommt gemäß geänderten Systematik und Terminologie des Gesetzes außer in den Fällen eines Mißverhältnisses (Abs 5) nur noch im Fall einer ... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Die Wertersatzanteile mehrerer Täter sind (ebenso wie nunmehr nach § 19 Abs 6 erster Fall FinStrG nF) auch nach § 19 Abs 4 FinStrG aF unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG), also - nicht etwa nach einem rein rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz (so allerdin... mehr lesen...
Norm: FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6
Rechtssatz: Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfreiheit des Täters (§ 23 Abs 3 FinStrG) sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nur insofern zu berücksichtigen, als sie (arg "Vorwurf") zugleich seine Schuld (§ 23 Abs 1 FinStrG) beeinflussen. Entsch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut S*** der Vergehen (I.) des (in drei Fällen mit insgesamt 151.000 S Schaden begangenen) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (II.) der Unterlassung der Verhinderung (eines Betruges mit rund 130.000 S Schaden, sohin) einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sowie der Finanzvergehen (III.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und (IV.) der gewerbsmäßi... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs5
Rechtssatz: Die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Wertersatzes oder des Wertersatzanteils maßgebende Bedeutung der Tat ist in erster Linie am strafbestimmenden Wertbetrag zu messen, die Schuld des Täters hinwieder ergibt sich namentlich aus den allgemeinen und besonderen Strafbemessungsgründen (§ 23 Abs 2 FinStrG). Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStr... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs5
Rechtssatz: Stünde der nach § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF (sohin nach Strafbemessungsgrundsätzen) errechnete Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zur dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist zwingend von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (§ 19 Abs 5 FinStrG nF). Für den Umfang des Absehens sind abermals die Grundsätze der Strafbemessung maßgebend (§ 19 Abs 6 FinStrG nF). In dies... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §19 Abs5
Rechtssatz: Wird ein Mißverhältnis (§ 19 Abs 5 FinStrG nF) verneint, so ist der nach Strafbemessungsgrundsätzen berechnete Wertersatzanteil ungeschmälert, also ohne daß noch ein weiterer Ermessungsspielraum zur Verfügung stünde, aufzulegen. Entscheidungstexte 14 Os 114/89 Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 114/89 Veröff: EvBl 1990/108 S 480 = RZ... mehr lesen...