Norm
FinStrG nF §19 Abs5Rechtssatz
Die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Wertersatzes oder des Wertersatzanteils maßgebende Bedeutung der Tat ist in erster Linie am strafbestimmenden Wertbetrag zu messen, die Schuld des Täters hinwieder ergibt sich namentlich aus den allgemeinen und besonderen Strafbemessungsgründen (§ 23 Abs 2 FinStrG). Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG) sind dabei nur insofern zu berücksichtigen, als sie zugleich die Schuld des Täters beeinflussen (arg "Vorwurf").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086588Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_009