Norm
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3Rechtssatz
Die Wertersatzanteile mehrerer Täter sind (ebenso wie nunmehr nach § 19 Abs 6 erster Fall FinStrG nF) auch nach § 19 Abs 4 FinStrG aF unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG), also - nicht etwa nach einem rein rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz (so allerdings Dorzail-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 19 P8), der diesem Erfordernis nicht entsprechen würde und das Ergebnis sachungsrecht beeinträchtigten könnte, sondern vielmehr - nach dem Verhältnis der Schuld (Abs 1 und 2) sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs 3) der mehreren Täter zueinander festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086299Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_003