Norm
FinStrG §17 Abs6Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Mißverhältnisses des Verfalls zur Bedeutung der Tat kommt es einerseits auf den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes und andererseits auf den durch das Finanzvergehen bewirkten Schaden (den strafbestimmenden Wertbetrag) an. Maßgeblich ist der Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes (Schmuggelgut samt Umschließung, Beförderungsmittel) im Zeitpunkt der Tatbegehung. Zu berücksichtigen ist auch der durch die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels begründete hohe Schuldgehalt der Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022