Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118955Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0110OS00009_0400000_002