Norm
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3Rechtssatz
Geldstrafe und Wertersatzstrafe sind nach neuem Recht nicht mehr grundsätzlich kommensurabel; denn die Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze kommt gemäß geänderten Systematik und Terminologie des Gesetzes außer in den Fällen eines Mißverhältnisses (Abs 5) nur noch im Fall einer "Aufteilung" des Wertersatzes auf mehrere Personen (Abs 4) - und nicht schon bei jeder (anteilsmäßigen) "Auferlegung" wie nach altem Recht - in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086253Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_002