Norm
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3Rechtssatz
Liegt ein Mißverhältnis im Sinne Abs 5 nicht vor, dann ist ohne Rücksicht auf Strafbemessungsgrundsätze einem Alleintäter der Wertersatz in der vollen Höhe (§ 19 Abs 3 FinStrG), mehreren Tatbeteiligten oder Hehlern aber der für sie (nach Strafbemessungsgrundsätzen) berechnete Wertersatzanteil (§ 19 Abs 4 und 6 FinStrG nF) ungeschmälert - also ohne daß noch ein weiterer Ermessensspielraum zur Verfügung stünde - aufzuerlegen. Denn bei der Bestrafung eines Alleintäters ist nichts "aufzuteilen" und nach der (in Anwendung welcher Grundsätze immer vorgenommenen) "Aufteilung" eines Ganzen auf mehrere Täter müssen die Teile in ihrer Summe denknotwendig stets wieder das Ganze ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086338Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_004