Norm
FinStrG §19 Abs5Rechtssatz
Die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führt - eine nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013