Norm
DSt 1872 §25Rechtssatz
Selbst ein Einleitungsbeschluss, der von einer nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Behörde gefasst worden wäre, bedeutet keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten (Vgl VfGH B 632/87 vom 26.11.1987; Ablehnung der zu Bkd 68/85 vertretenen Rechtsansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013