Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungsbeschluß nicht als Bescheid vor dem VfGH angefochten werden (Slg 9425).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055850Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_000BKD00089_8600000_003