RS OGH 1958/4/25 Bkd22/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1958
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §29 Abs4
DSt 1872 §39

Rechtssatz

Der Disziplinarrat kann auch dann über Fakten entscheiden, die nicht Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses bildeten, wenn diese Fakten im Zeitpunkte der Fassung des Einleitungsbeschlusses dem Disziplinarrat bereits bekannt waren. Es ist an den Einleitungsbeschluß ebensowenig gebunden wie an Anträge des Kammeranwaltes. Die Auffassung, daß "das Verfolgungsrecht als konsumiert" anzusehen sei, wenn ein Faktum bereits bei Fassung des Einleitungsbeschlusses bekannt gewesen ist, in den Einleitungsbeschluß aber dennoch nicht aufgenommen wurde, ist rechtsirrig.

Entscheidungstexte

  • Bkd 22/57
    Entscheidungstext OGH 25.04.1958 Bkd 22/57
    Veröff: AnwBl 1959,16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055876

Dokumentnummer

JJR_19580425_OGH0002_000BKD00022_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten