Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Der Disziplinarrat kann auch dann über Fakten entscheiden, die nicht Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses bildeten, wenn diese Fakten im Zeitpunkte der Fassung des Einleitungsbeschlusses dem Disziplinarrat bereits bekannt waren. Es ist an den Einleitungsbeschluß ebensowenig gebunden wie an Anträge des Kammeranwaltes. Die Auffassung, daß "das Verfolgungsrecht als konsumiert" anzusehen sei, wenn ein Faktum bereits bei Fassung des Einleitungsbeschlusses bekannt gewesen ist, in den Einleitungsbeschluß aber dennoch nicht aufgenommen wurde, ist rechtsirrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055876Dokumentnummer
JJR_19580425_OGH0002_000BKD00022_5700000_001