Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Wird im Disziplinarverfahren ein Schuldspruch bezüglich einer Verfehlung gefällt, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, so begründet dies nur dann einen Verfahrensmangel, wenn hiedurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0055829Dokumentnummer
JJR_19370603_OGH0002_0000DS00020_3700000_002