Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Stützt sich ein Ablehnungsantrag und Delegierungsantrag ausschließlich auf die - wenn auch fehlerhafte - Formulierung des Einleitungsbeschlusses, so kann ihm ein Erfolg schon deshalb nicht bescheiden sein, weil ansonsten das Rechtsmittelverbot des § 29 Abs 4, 2.Satz DSt umgangen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055465Dokumentnummer
JJR_19800505_OGH0002_000BKD00012_8000000_001