Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055837Dokumentnummer
JJR_19900709_OGH0002_000BKD00082_8700000_002