Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK stellt der Einleitungsbeschluß eine verfahrensleitende Verfügung dar, durch welche der weitere Gegenstand des Disziplinarverfahrens bestimmt wird, ohne daß es dem Disziplinarrat verwehrt wäre, den Schuldspruch anders als den Einleitungsbeschluß zu formulieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012