Norm
DSt 1872 §29 Abs4Rechtssatz
§ 29 Abs 4 DSt 1872 sieht für den Einleitungsbeschluß keine bestimmte Form vor; daß sich die - dem Schuldspruch zugrundeliegende - Anschuldigung aus der Begründung (und nicht aus dem hier überhaupt fehlenden Spruch) ergibt, ist demnach rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055919Dokumentnummer
JJR_19871109_OGH0002_000BKD00001_8700000_003