RS OGH 1990/7/2 Bkd26/90, 2Bkd4/93, 1Bkd1/00, 2Bkd12/99, 11Bkd1/03, 11Bkd1/04, 7Bkd6/04, 4Bkd2/05, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §29 Abs4
DSt 1872 §39
DSt 1990 §28 Abs2

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen, die im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnt sind, aber - für den Beschuldigten erkennbar - zum Anlass der Erörterung und Verhandlung von daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwürfen gemacht werden, wobei der Beschuldigte nicht nur die Tatsache und den Inhalt eines daraus ableitbaren standesrechtlichen Vorwurfs erkennt, sondern such dazu auch verantwortet, so können auch diese Vorwürfe Gegenstand der disziplinären Verurteilung sein.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/90
    Entscheidungstext OGH 02.07.1990 Bkd 26/90
  • 2 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 12.07.1993 2 Bkd 4/93
    nur: Der Einleitungsbeschluss ist eine schlichte Verfahrensanordnung. (T1)
  • 1 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
    Auch; Beisatz: Die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck kommende disziplinäre Verdächtigung ist bei entsprechender Wahrung der Verteidigungsrechte auch noch in der mündlichen Verhandlung ausdehnbar. (T2)
  • 2 Bkd 12/99
    Entscheidungstext OGH 10.09.2001 2 Bkd 12/99
    Auch
  • 11 Bkd 1/03
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 11 Bkd 1/03
    nur: Der Einleitungsbeschluss ist keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung. (T3)
  • 11 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 20.09.2004 11 Bkd 1/04
    Auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss stellt eine schlichte Verfahrensanordnung dar, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. (T4)
  • 7 Bkd 6/04
    Entscheidungstext OGH 18.10.2004 7 Bkd 6/04
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 4 Bkd 2/05
    Auch
  • 16 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 16 Bkd 2/06
    Vgl auch; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss stellt einen Rahmen dar, der vom Disziplinarrat in der Verhandlung sogar erweitert, aber nicht überschritten werden kann; durch ihn soll sich der Beschuldigte Klarheit darüber verschaffen können, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird. (T5)
  • 11 Bkd 7/06
    Entscheidungstext OGH 07.05.2007 11 Bkd 7/06
    Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Verurteilung dürfen nur Fakten sein, die im Einleitungsbeschluss erwähnt oder von einer Ausdehnung in erster Instanz erfasst sind. (T6)
  • 2 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 11.05.2009 2 Bkd 3/08
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren ist nicht als Anklageschrift im Sinn der StPO zu qualifizieren. Der Einleitungsbeschluss kann auch ohne weitere Formerfordernisse in der mündlichen Disziplinarverhandlung geändert und erweitert werden. Der Einleitungsbeschluss legt aber doch den Rahmen und den Gegenstand der mündlichen Disziplinarverhandlung und damit auch jenen des Erkenntnisses fest. Aufgrund des Einleitungsbeschlusses muss der Disziplinarbeschuldigte in die Lage versetzt werden, Art und Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu erkennen, um zeitgerecht seine Verantwortung und Verteidigung für die mündliche Disziplinarverhandlung einrichten zu können. Der im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnte Sachverhalt über Standesrechtsfragen kann zum Gegenstand der Verhandlung und damit des Erkenntnisses gemacht werden, wenn der Beschuldigte die Tatsache und den Inhalt eines daraus abzuleitenden standesrechtlichen Vorwurfs erkennen und sich dazu auch verantworten konnte. Wesentlich ist daher die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten, damit dieser seine Verantwortung auch auf „modifizierte" Fakten einstellen kann. (T7)
  • 26 Os 16/14v
    Entscheidungstext OGH 04.02.2015 26 Os 16/14v
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T8)
  • 26 Os 8/15v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2015 26 Os 8/15v
    Vgl; Beis wie T8
  • 26 Os 2/15m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2015 26 Os 2/15m
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten