RS Vfgh 2007/6/12 B985/06, G118/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des bedingten Individualantrags wegen Unzulässigkeit

Rechtssatz

Bei dem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etwa um einen (an sich zulässigen) Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl VfSlg 13866/1994 mwN, 14781/1997, 15198/1998).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, Bedingung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B985.2006

Dokumentnummer

JFR_09929388_06B00985_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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