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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 betreffend die Anwendung der alten Rechtslage lediglich auf Verfahren auf Grund eines vor In-Kraft-Treten der Novelle erlassenen ZusicherungsbescheidesRechtssatz
Hinweis auf die Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum und zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die auch Härtefälle mit sich bringen.
Die Anknüpfung in §64a Abs4 StbG 1985 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides gemäß §20 Abs1 leg cit ist nicht unsachlich und erweckt auch im Lichte des Art18 B-VG keine Bedenken (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.02.04, Zl 2003/11/0253 mwH, wonach es sich beim Zusicherungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, Fremdenrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1096.2006Dokumentnummer
JFR_09938870_06B01096_01