TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B585/05

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft als Erhalterin von Fachhochschul-Studiengängen gem. §25 Abs1 Z5 iVm §47 EStG 1988 zur Haftung für die Abfuhr von Lohnsteuer für die an der Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 herangezogen wurde. Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Anwendung der als verfassungswidrig kritisierten Bestimmung des §25 Abs1 Z5 EStG 1988.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlass dieser Beschwerde den zweiten Satz des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 in Prüfung und hob die soeben genannte Bestimmung mit Erkenntnis vom 20. Juni 2006, G9/06, als verfassungswidrig auf. Die in der Beschwerde bezüglich §25 Abs1 Z5 zweiter Satz EStG 1988 geltend gemachten Normbedenken sind demgemäß durch die genannte Entscheidung erledigt. Die Bedenken gegen §25 Abs1 Z5 erster Satz EStG 1988 hält der Gerichtshof - wie auch aus dem zu diesem Fall ergangenen Prüfungsbeschluss vom 3. Dezember 2005, hervorgeht - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (VfSlg. 15.811/2000) für unbegründet. Daraus folgt, dass Bezüge von an Bildungseinrichtungen tätigen Personen, die im Rahmen des von der jeweiligen Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien- oder Stundenplanes unterrichten, auch nach dem bereinigten Wortlaut des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 als Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit zu beurteilen sind.

Das Beschwerdevorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Da jedoch die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren der beschwerdeführenden Gesellschaft Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B585.2005

Dokumentnummer

JFT_09939379_05B00585_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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