Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 idF BGBl 818/1993, (sowie der ReisekostenV BGBl II 306/1997) mit E v 22.06.06, G147/05 ua, V111/05 ua.
Die Aufhebung dieser Bestimmung wirkt sich auf die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Haftung für Lohnsteuer sowie deren Steuerverpflichtungen nicht aus.
Kostenzuspruch: Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 17089/2003).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1153.2004Dokumentnummer
JFR_09939373_04B01153_01