RS Vfgh 2006/12/14 B872/06 - B2028/08, B1128/09, B788/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von Kosten

Rechtssatz

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Ebenso: B2028/08, B v 09.12.09; B1128/09, B v 08.06.10; B788/11, B v 18.06.12.

Entscheidungstexte

  • B 872/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2006 B 872/06
  • B 2028/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.2009 B 2028/08
  • B 1128/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2010 B 1128/09
    -GRS JFT/09879382/11B00788 TE VfGH Beschluß 2012/06/18 B 788/11

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B872.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten