TE Vfgh Beschluss 2006/6/23 B458/04

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Ablehnung
B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen, zumal dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Parteienrechte grundsätzlich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. dazu VfSlg. 6664/1972, 6808/1972, 8279/1978 uva.).

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verordnung der Stadt Krems vom 5. Dezember 2001 (35. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2006, V1/06, die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B458.2004

Dokumentnummer

JFT_09939377_04B00458_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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