TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/12 B72/77

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Veröffentlicht am 12.06.1981
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Stmk Güter- und Seilwege-LandesG §2 Abs1 Z2
Stmk Güter- und Seilwege-LandesG §3 Abs1 Z3

Leitsatz

Stmk. Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969; keine Bedenken gegen §2 Abs1 Z2 und §3 Abs1 Z3; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 8. August 1973 beantragten die Eheleute W. und M.K. bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (Stmk.) die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Errichtung einer Zufahrt zu ihrem Flurstück 414 der Katastralgemeinde D., und zwar vom neuen Forstaufschließungsweg über das Flurstück 413, einkommend in die EZ 33 dieser Katastralgemeinde (vgl. Laarhube).

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 9. Dezember 1974, Z 2 D 3/176-1974, gemäß §§2 Abs1 Z2, 3 Abs1 Z3 (§19) des Gesetzes vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Stmk. Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1969), LGBl. 21/1970, mit der - sinngemäß wiedergegebenen - Begründung abgewiesen, es bestehe nach dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen keine wirtschaftliche Notwendigkeit, zur Erschließung des 0,8441 ha großen Waldgrundstückes 414 fremden Grund in Anspruch zu nehmen, weil der Forstaufschließungsweg das zu erschließende Grundstück ohnedies durchschneide, die Trassenführung über das Flurstück 413 keine wirtschaftlichen Vorteile biete und die bloß fallweise und mengenmäßig geringfügige Holzbringung - aus dem Wald zum Forstweg - ohne große Schwierigkeiten im Rückverfahren bewerkstelligt werden könne. Auch der Viehtriebweg verlängere sich bei Benützung des Eigengrundes der Antragsteller nicht nennenswert. Ferner müsse ein Zufahrtsweg aus wirtschaftlich-technischen Gründen zweckmäßig aus der südöstlichen Ecke des Grundstücks 414 selbst kommen, zumal bei Einräumung des begehrten Bringungsrechtes eine aus Sicherheitsgründen kaum vertretbare 40%ige Wegsteigung in Kauf zu nehmen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid ergriffen die Eheleute W. und M.K. das Rechtsmittel der Berufung. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesagrarsenat beim Amte der Stmk. Landesregierung vom 23. November 1976 schränkten die beiden Berufungswerber ihren Antrag vom 8. August 1973 - laut Inhalt der Verhandlungsschrift - insofern ein, als sie ein Durchgangsrecht für Viehtrieb und Holzbringung im Rückverfahren ohne Fahrrecht (Erdlieferung) und ohne Herstellung eines befestigten Weges begehrten.

1.3.1. Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Stmk. Landesregierung vom 23. November 1976, Z 8-LAS 265 K 22/10-1976, wurde die Berufung gemäß §66 Abs4 AVG 1950 iVm §1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

1.3.2. In den Gründen dieses Bescheides heißt es ua. wörtlich:

"Gemäß §2 Abs1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des §3 (besondere Voraussetzungen) einzuräumen, wenn 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und 2) dieser Nachteil durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann.

Der Landesagrarsenat ist auf Grund der heutigen Besichtigung der entscheidungsrelevanten Grundflächen zur Überzeugung gelangt, daß eine unzulängliche Bringung iS der obzitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt. Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, durchschneidet der neue Forstaufschließungsweg das Grundstück 414 an der Südseite, sodaß die Holzbringung zu diesem Weg ohneweiters durchführbar ist und eine Bringung über das Grundstück 413 keinerlei Vorteile erkennen läßt. Hinsichtlich des begehrten Viehtriebsrechtes wurde bei der Besichtigung festgestellt, daß auch hier die Benützung des Grundstückes 413 auf Grund der Geländebeschaffenheit keine Vorteile bringt und vor allem die Möglichkeit besteht, an der Südostecke des Grundstücks 414 vom Forstaufschließungsweg direkt auf dieses (Grundstück) das Vieh zu treiben. Von einer unzumutbaren Verlängerung des Triebweges kann diesfalls keineswegs die Rede sein.

Es wird daher nochmals ausdrücklich festgehalten, daß die vorhandenen Möglichkeiten der Holzbringung bzw. des Viehtriebes keinesfalls als unzulänglich zu betrachten sind, weshalb schon aus diesem Grund das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen verneint werden muß. Die Einräumung eines Bringungsrechtes auch in dem heute eingeschränkten Umfang ist daher nicht erforderlich ..."

1.4.1. Gegen den Bescheid der Berufungsbehörde richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Eheleute W. und M.K. an den VfGH, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

1.4.2. Der Landesagrarsenat beim Amt der Stmk. Landesregierung als belangte Behörde und die Agrargemeinschaft "Waldgenossenschaft D."

als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens erstatteten Gegenschriften und begehrten die Abweisung der Beschwerde.

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis der Berufungsbehörde wurde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach auf Abweisung eines Begehrens um Einräumung eines Bringungsrechtes bestätigt. Der Instanzenzug ist daher nach §7 Abs1 und 2 AgrarbehördenG 1950, BGBl. 1/1951, idF der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. 476/1974, iVm §19 Abs3 Z1 und Abs4 GSLG 1969 erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.2.1. Daß die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen im Widerspruch zum Gleichheitsgebot stünden, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Auch der VfGH hegt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken.

2.2.2. Da es auch an jeglichen Hinweisen dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das Gleichheitsrecht lediglich dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.

In diese Richtung zielen die beiden Beschwerdeführer, wenn sie - sinngemäß zusammengefaßt - einwenden, im südöstlichen Bereich der in Rede stehenden Liegenschaft bestehe gar keine Viehtriebsmöglichkeit, und sich in diesem Zusammenhang auf die Meinung des Streitrichters in einem - beim Bezirksgericht Gröbming geführten - Zivilprozeß beziehen. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ortsbeschaffenheit verabsäumt habe.

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, nahm die belangte Behörde am 23. November 1976 einen Lokalaugenschein vor, um sich eine umfassende Kenntnis von den strittigen Orts- und Geländeverhältnissen zu verschaffen. Schon daraus geht - in Verbindung mit der Bescheidbegründung - hervor, daß der Landesagrarsenat seine Entscheidung keineswegs leichtfertig fällte, sondern um eine genaue Prüfung des maßgebenden Sachverhaltes und um eine gesetzmäßige Lösung des Falles bemüht war. Schon ein solches Bemühen schließt Willkür aus, mag es auch nicht von Erfolg begleitet sein (zB VfSlg. 7860/1976). Der VfGH hat nicht zu untersuchen, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesauslegung richtig ist: Keinesfalls leidet die Begründung des Berufungsbescheides an einer - unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehenden (VfSlg. 7038/1973, 7962/1976) - Denkunmöglichkeit, und zwar weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht. Daran ändert auch nichts, daß die Berufungsbehörde ihre Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich in erster Linie auf die Ergebnisse des im Berufungsverfahren durchgeführten Ortsaugenscheines stützte und offensichtlich im Hinblick auf diese Beweisaufnahme sowohl die Anhörung eines Sachverständigen über die Geländebeschaffenheit als auch die Einholung von Gerichtsakten über dieses Beweisthema entbehrlich erachtete. In Wahrheit suchen die Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung ihrer Darlegungen letztlich nur die - nicht im Verfahren gemäß Art144 Abs1 B-VG, vielmehr ausschließlich vor dem VwGH (Art129 B-VG) anfechtbare - einfachgesetzliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides nachzuweisen, ohne eine dem Landesagrarsenat unterlaufene - und hier unter dem Gesichtspunkt des Art7 Abs1 B-VG allein entscheidende - willkürliche Gesetzeshandhabung aufzuzeigen.

2.2.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurden.

2.3. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.4. Ebensowenig entstanden aus der Sicht dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften.

Die Beschwerdeführer wurden mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bodenreform, Güter- und Seilwege, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B72.1977

Dokumentnummer

JFT_10189388_77B00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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