Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitLeitsatz
Anlaßfall; Prüfung des angefochtenen Bescheides nach Aufhebung einer novellierten Gesetzesbestimmung aufgrund der Stammfassung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung durch die Datenschutzkommission infolge fehlender Zuständigkeit; Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers betraf eine im privaten Bereich eines Rechtsträgers iS des §5 Abs1 DSG gelegene Datenverarbeitung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 4.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1. Juli 1987 die Stadt Wien unter Berufung auf §1 Abs3 und §11 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978 (idF der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370 (im folgenden: DSG-Novelle 1986)) um verschiedene Auskünfte nach dem DSG bezüglich "DVR-Nr. 0406724 und andere".
Der Magistrat der Stadt Wien forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 1987 unter Hinweis darauf, daß die in seiner Eingabe angeführte Registernummer in Verbindung mit den gestellten Fragen darauf hindeute, daß das Auskunftsbegehren sich auf den "Privaten Bereich" beziehe, die Zitierung des §11 DSG jedoch für ein Auskunftsbegehren im "Öffentlichen Bereich" spreche, zur Mitwirkung am Verfahren (Präzisierung des Auskunftsbegehrens) sowie zur Erbringung eines Identitätsnachweises auf.
Je eine Ausfertigung dieses Schreibens wurde außer dem Beschwerdeführer noch sechs weiteren Personen zugesandt, die an die Stadt Wien (mit getrennten, jedoch gleichlautenden Schreiben) dasselbe Auskunftsersuchen gerichtet hatten, wobei in jeder Ausfertigung des Schreibens die Namen und Adressen aller Einschreiter angeführt waren.
2. In einer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, er sei durch die ohne seine Zustimmung und ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgte Bekanntgabe seines Namens und seiner Adresse an andere Personen in dem durch §1 Abs1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verletzt worden.
3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 (richtig: 19. November 1987) unter Berufung auf §35 Abs1 iVm §1 Abs3 und 6 DSG wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte sie im wesentlichen aus, daß der Rechtsträger, da sich das Auskunftsersuchen auf eine Datenverarbeitung des privaten Bereiches bezogen habe, im Zuge des Auskunftsverfahrens im privaten Bereich tätig gewesen sei, weshalb in diesem Verfahren allenfalls erfolgte Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz nicht mit Beschwerde an die Datenschutzkommission, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien. Der im Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers enthaltene Hinweis "und andere" biete, da der Beschwerdeführer sein Ersuchen (auch nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde) bisher nicht präzisiert habe, keine ausreichende Grundlage für die Annahme, daß sich das Auskunftsersuchen auch auf eine Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich bezogen habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 DSG (idF der DSG-Novelle 1986) angeregt wird. Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor allem darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und deshalb eine Sachentscheidung über die an sie gerichtete Beschwerde verweigert habe. Diese Verweigerung sei im wesentlichen deshalb zu Unrecht erfolgt, weil entgegen der Auffassung der belangten Behörde das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers - das mehrfach auf §11 DSG, mithin auf eine (nur) für den öffentlichen Bereich geltende Vorschrift Bezug genommen habe - nicht nur die unter der Registernummer 0406724 registrierte Datenverarbeitung, sondern infolge des Gebrauches der Wendung "und andere" ausdrücklich auch Daten aus dem öffentlichen Bereich zum Gegenstand gehabt habe, und weil schließlich auch die Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Juli 1987, daß dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werde, sich ausdrücklich auf §11 Abs3 DSG (idF der DSG-Novelle 1986) berufen habe.
5. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hält den Beschwerdeausführungen im wesentlichen entgegen, daß im Zeitpunkt, als der Magistrat der Stadt Wien das Schreiben vom 3. Juli 1987 (unter anderem) an den Beschwerdeführer gerichtet habe, unter der Nummer 0406724 des Datenverarbeitungsregisters der Magistrat der Stadt Wien als Auftraggeber des privaten Bereiches ordnungsgemäß registriert gewesen sei, wobei als Verarbeitungszweck "Interessentendatei für Öffentlichkeitsarbeit der Stadtplanung (Einladungen und Zusendungen von Informationsmaterial)" angegeben gewesen sei. Da der Beschwerdeführer weder gegenüber der Stadt Wien noch gegenüber der belangten Behörde eine andere Datenverarbeitung als Gegenstand seines Auskunftsersuchens angegeben habe und die Verwendung der Worte "und andere" in seiner Eingabe nicht so gedeutet werden könne, daß damit auch Auskunft über eine dem öffentlichen Bereich zugehörende Datenverarbeitung begehrt werde, sei die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß sich das Auskunftsersuchen nur auf eine Datenverarbeitung des privaten Bereiches bezogen habe und daher auch die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz durch das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien im privaten Bereich erfolgt sei. An dieser Beurteilung habe weder die Berufung auf §1 Abs3 und auf §11 DSG im Auskunftsbegehren noch die Anführung des §11 DSG im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Juli 1987 etwas ändern können, weil die belangte Behörde selbständig zu beurteilen habe, ob ein Auskunftsersuchen eine dem 2. Abschnitt des DSG unterliegende Datenverarbeitung betreffe, die Entscheidung über Beschwerden wegen dabei unterlaufener Rechtsverletzungen somit in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, G238-241/88, V209-212/88) - Beschwerde erwogen:
1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985).
2.a) Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der Verfahren über die vorliegende und andere - zulässige - Beschwerden von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 und gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981, LGBl. für Wien 2/1982, eingeleitet. Mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, G238-241/88, V209-212/88, hat der Verfassungsgerichtshof §5 Abs2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 als verfassungswidrig aufgehoben, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der erwähnten Verordnungsbestimmung jedoch eingestellt.
b) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung tritt, da der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat, auf Grund des Art140 Abs6 B-VG jene gesetzliche Bestimmung wieder in Wirksamkeit, die durch die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle aufgehoben wurde (vgl. etwa VfSlg. 4838/1964, 4840/1964, 9885/1983, S 473). Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (s. zB VfSlg. 9584/1982, 9895/1983, 10.304/1984, 11.294/1987). Da für den Verfassungsgerichtshof in bezug auf den Anlaßfall die Aufhebung sofort wirksam wird, tritt zugleich auch die frühere Bestimmung wieder in Wirksamkeit (s. zB VfSlg. 8314/1978, 8315/1978, 8316/1978). Der Verfassungsgerichtshof hat daher den bekämpften Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung §5 Abs2 DSG nicht in der Fassung der DSG-Novelle 1986, sondern in der Stammfassung gegolten hätte.
3.a) Nach §5 Abs1 DSG (hier und im folgenden beziehen sich Zitierungen dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, jeweils auf dessen Stammfassung) finden unter anderem auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrag von Ländern und von Gemeinden die Bestimmungen des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich") mit bestimmten - hier nicht weiter in Betracht zu ziehenden - Modifikationen Anwendung. Das bedeutet, daß ua. die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, der Datenschutzkommission obliegt (§14 Abs1 DSG).
Nach §5 Abs2 erster Satz DSG sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger iS des §5 Abs1 DSG, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes auszunehmen. Für diese Bereiche gilt gemäß §5 Abs2 zweiter Satz DSG der 3. Abschnitt ("Privater Bereich") dieses Gesetzes. Das bedeutet, daß gegen diese Rechtsträger Ansprüche, wie sie sich aus dem 3. Abschnitt des DSG ergeben, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (§28 Abs1 DSG).
Bei dieser Rechtslage hat die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes des DSG auf Rechtsträger iS des §5 Abs1 DSG, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, die Erlassung einer "Ausnahmeverordnung" iS des §5 Abs2 erster Satz DSG zur Voraussetzung.
b) Für die Gemeinde Wien wurde iS des §5 Abs2 erster Satz DSG die Verordnung vom 14. Dezember 1981, LGBl. für Wien 2/1982, erlassen. Durch §2 dieser Verordnung, die ihrem §3 zufolge mit 1. Februar 1982 in Kraft getreten ist, wurden "die Angelegenheiten des Presse- und Informationswesens aus dem Geschäftsbereich der Magistratsabteilung 53" von "der Anwendung des 2. Abschnittes des Art2 DSG" ausgenommen. Der Geschäftsbereich der Magistratsabteilung 53 ("Presse- und Informationsdienst") umfaßt nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in der hier maßgeblichen Fassung (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, Heft 7a, herausgegeben am 12. Februar 1981) unter anderem "Direktinformationen der Stadt Wien". Der von dieser Verordnung erfaßte und damit im Ergebnis dem 3. Abschnitt des DSG ("Privater Bereich") unterstellte Tätigkeitsbereich der Stadt Wien schließt jedenfalls auch den unter der Registernummer 0406724 durch die Angabe des Verarbeitungszweckes "Interessentendatei für Öffentlichkeitsarbeit der Stadtplanung (Einladungen und Zusendungen von Informationsmaterial)" umschriebenen, zweifellos der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Tätigkeitsbereich ein.
4. Somit bezog sich das an die Stadt Wien gerichtete Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers, soweit es die unter der erwähnten Registernummer registrierte Datenverarbeitung betraf, auf einen den Vorschriften des 3. Abschnittes des DSG ("Privater Bereich") unterliegenden Tätigkeitsbereich der Stadt Wien. Es war dies eine Folge der durch §2 Z2 der wiederholt erwähnten Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981 bewirkten Ausnahme dieses Tätigkeitsbereiches von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG und nicht - wie die belangte Behörde annahm - des Umstandes, daß unter dieser Registernummer der Magistrat der Stadt Wien als Auftraggeber des privaten Bereiches "ordnungsgemäß registriert" war.
Daß im Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers der Anführung der Registernummer die Worte "und andere" beigefügt waren, läßt seine Auffassung, das Auskunftsersuchen habe sich auch auf Datenverarbeitungen des öffentlichen Bereiches bezogen, nicht als begründet erscheinen. Nach §11 Abs2 zweiter Satz DSG (in der hier maßgeblichen Fassung des ArtI Z9 der DSG-Novelle 1986) hat der Betroffene diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer in seinem Auskunftsersuchen nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund kann die Beifügung der Worte "und andere" nicht dahin gedeutet werden, daß auch Auskunft über Datenverarbeitungen des öffentlichen Bereiches begehrt worden sei.
Hatte aber das Auskunftsersuchen ausschließlich eine Datenverarbeitung des privaten Bereiches zum Gegenstand, so muß auch das dadurch veranlaßte Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Juli 1987 (zur Gänze) dem privaten Bereich zugeordnet werden. Demnach war die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Schreiben erfolgte Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten (§1 Abs1 DSG) gemäß §28 Abs1 DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die an sie gerichtete Beschwerde verneint hat.
Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit nicht stattgefunden.
5. Da die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (vgl. etwa VfSlg. 9194/1981, 9326/1982, 11.214/1987).
Nach Aufhebung des §5 Abs2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 bestehen gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
6. Dem Beschwerdeführer waren in sinngemäßer Anwendung des §88 VerfGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, anläßlich des Gesetzesprüfungsverfahrens entstandenen Prozeßkosten zuzusprechen, da er die Gesetzesprüfung mit Erfolg angeregt hat (vgl. dazu VfSlg. 9449/1982, S 545; 9584/1982). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 775,-- enthalten.
Schlagworte
Datenschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B31.1988Dokumentnummer
JFT_10108988_88B00031_00