Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Nichterteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule; Aufhebung des Bescheides wegen Anwendung des mit Erk. VfSlg. 12066/1989 als verfassungswidrig aufgehobenen §4 Abs2 erster Satz Vlbg. SchischulG; einem Anlaßfall gleichzuhaltender FallRechtssatz
Erteilung einer Schischulbewilligung betrifft nicht den Kernbereich der civil rights.
Die Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde vorsorglich stützte, ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Da die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22.12.88 eingelangt ist, im Gesetzesprüfungsverfahren die mündliche Verhandlung am 16.03.89 stattfand und es keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, ist der vorliegende Fall einem Anlaßfall gleichzuhalten (vgl. zB VfSlg. 10736/1985).
Der Verfassungsgerichtshof vermag der Auffassung der belangten Behörde nicht beizupflichten, daß die Versagung der beantragten Schischulbewilligung schon deshalb gerechtfertigt war, weil der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt gewesen wäre, die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu erbringen.
Die belangte Behörde hat sich im Administrativverfahren weder damit auseinandergesetzt, ob es nicht gerade ihre Aufgabe im Rahmen der ihr nach §35 des Vlbg. SchischulG obliegenden Aufsichtspflicht gewesen wäre, für die Abhaltung eines solchen Kurses zu sorgen, noch hat sie dazu Stellung genommen, ob der Besuch eines gleichwertigen Kurses in einem anderen Bundesland Anerkennung gefunden hätte (vgl. hiezu §25 Abs3 des Vlbg. SchischulG). Ebensowenig hat sich die belangte Behörde aber auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer - wie von ihr ebenfalls nicht bestritten wird - bereits seit 25 Jahren als Schilehrer tätig war und eine Bergsteigerschule besitzt.
Schlagworte
Schischulen, VfGH / Anlaßfall, civil rightsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1947.1988Dokumentnummer
JFR_10108988_88B01947_01