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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitLeitsatz
Anlaßfall; Prüfung des angefochtenen Bescheides nach Aufhebung einer novellierten Gesetzesbestimmung aufgrund der Stammfassung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung durch die Datenschutzkommission infolge fehlender Zuständigkeit; Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers betraf eine im privaten Bereich eines Rechtsträgers iS des §5 Abs1 DSG gelegene Datenverarbeitung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Nach Aufhebung des §5 Abs2 DSG 1978 idF der DSG-Novelle 1986 hatte der Verfassungsgerichtshof den bekämpften Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung §5 Abs2 DSG nicht in der Fassung der DSG-Novelle 1986, sondern in der Stammfassung gegolten hätte.
Die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes des DSG auf Rechtsträger iS des §5 Abs1 DSG, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, hat die Erlassung einer "Ausnahmeverordnung" iSd §5 Abs2 erster Satz DSG zur Voraussetzung.
Für die Gemeinde Wien wurde iSd §5 Abs2 erster Satz DSG die Verordnung vom 14.12.1981, LGBl. für Wien 2/1982, erlassen.
Das an die Stadt Wien gerichtete Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers bezog sich somit, soweit es die unter einer bestimmten Registernummer registrierte Datenverarbeitung betraf, auf einen den Vorschriften des 3. Abschnittes des DSG ("Privater Bereich") unterliegenden Tätigkeitsbereich der Stadt Wien. Es war dies eine Folge der durch §2 Z2 der erwähnten Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14.12.1981 bewirkten Ausnahme dieses Tätigkeitsbereiches von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG.
Da das Auskunftsersuchen ausschließlich eine Datenverarbeitung des privaten Bereiches zum Gegenstand hatte, muß auch das dadurch veranlaßte Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 03.07.1987 (zur Gänze) dem privaten Bereich zugeordnet werden. Demnach war die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Schreiben erfolgte Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten (§1 Abs1 DSG) gemäß §28 Abs1 DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die an sie gerichtete Beschwerde verneint hat.
Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit nicht stattgefunden.
Dem Beschwerdeführer waren in sinngemäßer Anwendung des §88 VfGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, anläßlich des Gesetzesprüfungsverfahrens entstandenen Prozeßkosten zuzusprechen, da er die Gesetzesprüfung mit Erfolg angeregt hat (vgl. dazu VfSlg. 9449/1982, S 545; 9584/1982).
(Anlaßfall zu E v 12.10.89, G238-241/88, V209-212/88)
Schlagworte
Datenschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B31.1988Dokumentnummer
JFR_10108988_88B00031_01